Rz. 250

Kommt das Nachlassgericht zum Ergebnis, dass der Erbschein materiell oder formell unrichtig ist, hat es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anzuordnen. Der Beschluss muss begründet und dem Antragsteller des Erbscheinsverfahrens zugestellt werden. Nach § 353 Abs. 2 FamFG ist in dem Beschluss auch über die Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG zu entscheiden.

Da alle Ausfertigungen des unrichtig gewordenen Erbscheins zu den Akten zu nehmen sind, sind die Beteiligten des Verfahrens aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist die Ausfertigungen dem Nachlassgericht zurückzugeben.

 

Rz. 251

Der Einziehungsbeschluss stellt einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG dar, der über § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 FamFG nach den Regeln der Herausgabevollstreckung vollstreckt wird.[200]

 

Rz. 252

Erst mit der tatsächlichen Ablieferung aller Ausfertigungen beim Nachlassgericht ist die Einziehung vollzogen und der Erbschein kraftlos, § 2361 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Rz. 253

 

Praxishinweis

Lediglich Ausfertigungen sind zurückzugeben, weil sie die Urschrift des Erbscheins nach § 47 BeurkG im Rechtsverkehr ersetzen; beglaubigte Abschriften müssen nicht zurückgegeben werden. Aus diesem Grunde vermerkt das Nachlassgericht bei der Erteilung des Erbscheins, an wen Ausfertigungen herausgegeben wurden.

[200] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 353 Rn 12.

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