Rz. 52

Ist vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden, muss der Erbscheinsantrag des Vorerben nach § 352b Abs. 1 FamFG die richtigen Angaben zum Nacherbenvermerk enthalten. Hierzu gehören insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Nacherbfall eintritt, wer Nacherbe ist und ob befreite oder nichtbefreite Vorerbschaft vorliegt. Mit Eintritt des Nacherbfalls kann der Nacherbe einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragen. Dieser Antrag muss sämtliche Angaben nach § 352 FamFG enthalten.

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