Rz. 7

Befindet sich ein Grundstück im Nachlass und möchte der Erbe das Grundbuch berichtigen, ist gegenüber dem Grundbuchamt das Erbrecht nachzuweisen. Dies geschieht regelmäßig durch Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung, genügt die Vorlage der Ausfertigung des notariell beurkundeten Testaments sowie der nachlassgerichtlichen Eröffnungsniederschrift, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO. Die Vorlage einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung genügt diesen Anforderungen dagegen nicht.

 

Rz. 8

Das Grundbuchamt braucht sich mit der einfacheren Form des Nachweises nicht begnügen, wenn es die Erbfolge dadurch nicht als nachgewiesen ansieht, weil beispielsweise Auslegungsfragen auftauchen oder ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall weggefallen ist. Für diesen Fall kann es auf der Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses bestehen. Zum Grundbuchberichtigungsverfahren siehe § 21.

 

Rz. 9

Ist ein verstorbener GbR-Gesellschafter im Grundbuch eingetragen (§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO), ist es obergerichtlich umstritten, welche Nachweise dem Grundbuchamt vorzulegen sind, um das Grundbuch berichtigen zu lassen. Das KG[4] lässt es ausreichen, wenn die Erbfolge in Form des § 35 GBO nachgewiesen wird und sowohl der Erbe als auch die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Berichtigung formgerecht bewilligen. Dagegen verlangen andere Obergerichte[5] für den Nachweis der Berechtigung zur Abgabe der Bewilligung auch die Vorlage des Originals des schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Existiert kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, sollen zumindest übereinstimmende Erklärungen des Erben und der verbliebenen Gesellschafter in Form des § 29 GBO zum Inhalt des mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrages vorgelegt werden. Dem Grundbuchamt ist es auch nicht verwehrt, ausnahmsweise auf der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum Inhalt eines mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrages zu bestehen.[6] Hintergrund ist, dass bei fehlender gesellschaftsvertraglich vereinbarter Fortsetzungs- und Nachfolge- bzw. Eintrittsklausel die GbR mit dem Tod eines Gesellschafters nach § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst wird und sich der Nachweis solcher Klauseln weder aus dem Erbschein noch der letztwilligen Verfügung ergibt.

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