Leitsatz (amtlich)

1. Wenn das Grundbuch nach dem Tod eines Gesellschafters einer als Eigentümerin eingetragenen GbR berichtigt werden soll, muss das Grundbuchamt in jedem Fall Feststellungen darüber treffen, wer hinsichtlich des Gesellschaftsanteils Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

2. Auch wenn die Grundbuchberichtigung auf Bewilligung der Betroffenen (§ 19 GBO) erfolgen soll, sind diese Feststellungen zu treffen, weil zu überprüfen ist, ob alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

3. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Grundstück - unter den ggf. zu prüfenden Voraussetzungen des § 40 GBO - ohne vorherige Grundbuchberichtigung an einen Dritten übertragen werden soll.

4. Wenn der Gesellschaftsvertrag nicht in der Form des § 29 GBO vor-liegt, genügt zur Überprüfung der Bewilligungsberechtigung auch die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in einfacher Schriftform; wenn der Gesellschaftsvertrag lediglich mündlich abgeschlossen worden ist, haben die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben des Verstorbenen übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages in der Form des § 29 GBO abzugeben.

5. Das Grundbuchamt kann je nach Lage des Einzelfalls auch verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben der verbliebenen Gesellschafter und der Erben an Eides Statt zu versichern ist.

 

Normenkette

BGB § 727; GBO §§ 19, 22, 29, 40

 

Verfahrensgang

AG Elmshorn (Verfügung vom 24.11.2011)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 6.12.2011 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des AG Elmshorn vom 24.11.2011 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die als Grundstückseigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand ursprünglich aus der Beteiligten zu 1. (A. W.) und ihrem Ehemann E. W.. Dieser verstarb am 9.10.2007. Er wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des AG Elmshorn vom 20.11.2007 (Az ...) beerbt von der Beteiligten zu 1. sowie seinem Sohn F. W. - dem Beteiligten zu 2. - und seiner Tochter M. P..

Am 24.10.2011 ließ die Beteiligte zu 1. über den betroffenen Grundbesitz einen notariellen Kaufvertrag mit den Beteiligten zu 3. und 4. als Käufern beurkunden (UR-Nr. 297/2011 der Notarin S.). In dem Vertrag, in dem die Beteiligte zu 1. als "Erschienene zu 1)" und die Beteiligten zu 3. und 4. als "Erschienene zu 2) und 3)" bezeichnet sind, heißt es auf Seite 2 im zweiten Absatz:

"Die Erschienene zu 1) erklärt, dass sie in dieser Verhandlung nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich auch als vollmachtloser Vertreter für Herrn F. W., (...), auftritt. Demgemäß gibt sie alle Erklärungen ohne eigene Haftung mit Wirkung auch für und gegen Herrn F. W. ab."

In der Vorbemerkung zum Grundstückskaufvertrag (Seite 2 unten/Seite 3 oben der Urkunde) wird sodann der Inhalt des betroffenen Grundbuchs wiedergegeben. Ferner wird ausgeführt, von wem der Mitgesellschafter E. W. beerbt wurde und dass die ungeteilte Erbengemeinschaft aufgrund einer noch vom Erblasser erteilten Generalvollmacht vom 9.5.2007 durch Herrn F. W. - den Beteiligten zu 2. - vertreten werde (UR-Nr. 162/2007 der Notarin S.). Der Erbschein vom 20.11.2007 ist dem Kaufvertrag vom 24.10.2011 als Anlage 1 beigefügt.

Zu Ziff. II. § 1 des Kaufvertrages heißt es:

"Die Eigentümergesellschaft bürgerlichen Rechts, weiterhin "Verkäufer" genannt, bestehend aus der Erbengemeinschaft nach E. W. und der Erschienenen zu 1), verkauft das in Ziff. I. dieser Urkunde genannte Grundstück, belegen (...), mit allen gesetzlichen Bestandteilen und allem Zubehör, weiterhin "Kaufgegenstand", an die Erschienenen zu 2) und 3), weiterhin gemeinsam "der Käufer", zu je ½ Miteigentumsanteil."

Der Kaufpreis ist in Ziff. II. § 2 der Urkunde mit 380.000 EUR angegeben. Unter Ziff. IV. 1. der Urkunde bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 3. und 4. auf Verschaffung des Eigentums. Ferner bestellten die Beteiligten zu 1., 3. und 4. am 24.10.2011 zur Finanzierung des Kaufpreises eine Grundschuld i.H.v. 210.000 EUR zugunsten der X Bank eG (UR-Nr. 298/2011 der Notarin S.). Die Urkunde enthält ebenfalls eine Erklärung über die Vertretung des Beteiligten zu 2. mit dem oben zitierten Wortlaut. Ferner hat die Vorbemerkung in dieser Urkunde einen entsprechenden Inhalt wie die Vorbemerkung im Kaufvertrag.

Der Beteiligte zu 2. genehmigte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 31.10.2011 alle Erklärungen, die die Beteiligte zu 1. in den näher bezeichneten Urkunden vom 24.10.2011 "für die ungeteilte Erbengemeinschaft nach E. W." abgegeben habe (UR-Nr. 1321/2011 des Notars G.). Er trat dabei "als Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft" - bestehend aus ihm selbst, der Beteiligten zu 1. sowie M. P. - auf und berief sich auf die Generalvollmacht vom 9.5.2007.

Mit Schriftsatz vom 4.11.2011 hat die Notarin die Urkunden vom 24.10.2011 nebst Genehmigungserklärung vom 31.10.2011 und Generalvollmacht vom 9.5.2007 bei...

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