Rz. 15

Die Vorlage eines Erbscheins ist nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen letztwilligen Verfügung zusammen mit einer Abschrift der Eröffnungsniederschrift durch das Nachlassgericht aus, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.

 

Rz. 16

 

Hinweis

Aus dem notariellen Testament müssen die Namen der berufenen Erben ersichtlich sein, damit der Nachweis der Erbfolge eindeutig geführt werden kann. Deshalb ist bereits bei der Beurkundung darauf zu achten, dass die Namen der Erben in der Testamentsurkunde genannt werden.

 

Rz. 17

Zwar ist der Erbe bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist i.S.v. § 1944 BGB nur vorläufiger Erbe, allerdings darf das Grundbuchamt den Nachweis der Annahme oder Nichtausschlagung der Erbschaft nicht verlangen. Darauf kommt es regelmäßig auch nicht an, weil in dem Antrag auf Grundbuchberichtigung die konkludente Annahme der Erbschaft erblickt werden kann.[14] Ist die Erbschaft angenommen, kann sie der Erbe nicht mehr ausschlagen, § 1943 BGB.

 

Rz. 18

Enthält das notarielle Testament eine bedingte Erbeinsetzung, genügt die Vorlage der beglaubigten Abschrift nicht allein als Nachweis der Erbfolge. Vielmehr ist das Grundbuchamt unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 2 S. 2 GBO gehalten, einen Erbschein oder eine ausreichende Erklärung der Beteiligten in der Form des § 29 GBO als Nachweis zu verlangen. Anerkannt ist dies für den Fall, dass die letztwillige Verfügung eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.

Das Grundbuchamt darf von der Unwirksamkeit einer Verwirkungsklausel nur ausgehen, wenn es allein aufgrund der Eintragungsunterlagen zu der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände in der Lage und das Ergebnis der Auslegung eindeutig ist, jedenfalls keine konkreten Zweifel verbleiben.[15]

 

Rz. 19

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren nach § 35 Abs. 2 S. 2 GBO grundsätzlich ein Testamentsvollstreckerzeugnis als Berechtigungsnachweis vorzulegen. Allerdings ist dies nicht immer erforderlich. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung hat mittlerweile anerkannt, dass zur Umschreibung von Grundstücken auch die Vorlage einer vom Nachlassgericht gesiegelten Eingangsbestätigung der Amtsannahmeerklärung ausreicht, wenn die Annahmeerklärung in öffentlicher Form erfolgt ist. Die Rechtsprechung lässt daneben auch ein sogenanntes Annahmezeugnis ausreichen.

Dazu das OLG Hamm:[16]

Zitat

"Im Grundsatz kann der Nachweis der Amtsannahme auch durch eine gesiegelte Eingangsbestätigung seitens des Nachlassgerichts geführt werden. Da im Grundbuchverfahren jedoch der Nachweis der Amtsannahme durch den berufenen Testamentsvollstrecker geführt werden muss, ist eine solche Eingangsbestätigung nur dann ausreichend, wenn die Erklärung der Amtsannahme ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt ist, da die Identität des Erklärenden andernfalls nicht gesichert ist (so zutr. MüKo-BGB/Grziwotz, 6. Aufl., § 2368 Rn 59 Fn 199; wohl auch Burandt/Rojahn/Seiler, ErbR § 2368 BGB Rn 36). Da nach den vorgelegten Fotokopien hier lediglich eine privatschriftliche Annahme erfolgt ist, ist die Eingangsbestätigung des Amtsgerichts Rheinbach für den Nachweis im Grundbuchverfahren ungeeignet."

Neben einer solchen Eingangsbestätigung kommt der Nachweis der Annahme durch ein sog. Annahmezeugnis in Betracht (vgl. jüngst OLG München MittBayNot 2017, 73 f.). Diese von der Rechtspraxis neben dem Gesetz entwickelte Zeugnisform ist nach zutreffender Ansicht jedoch nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis (KG OLGE 14, 316 f.; Staudinger/Herzog, BGB, Stand 2016, § 2368 Rn 56; Soergel/Zimmermann, BGB, Stand 2002, § 2368 Rn 5; Grziwotz, a.a.O.). Aus diesem Grund gelten für das Annahmezeugnis dieselben sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln wie für das Testamentsvollstreckerzeugnis.“

 

Rz. 20

Bei einem ausländischen notariellen Testament ist in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 1 S. 2 GBO der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage einer in öffentlicher Urkunde niedergelegten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift möglich.[17] Ob eine öffentliche Urkunde vorliegt, hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Verbleiben Unklarheiten hinsichtlich der Wirksamkeit des ausländischen notariellen Testaments, weil bspw. ein zeitlich nachfolgendes privatschriftliches Testament existiert, das gegenläufige Bestimmungen enthält, kann das Grundbuchamt auf der Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins bestehen.[18]

 

Rz. 21

Eine trans- oder postmortale Vollmacht befähigt den Bevollmächtigten dazu, solange für und gegen den Erben des Vollmachtgebers im Rahmen der Vollmacht über Nachlassgegenstände zu verfügen, wie dieser die Vollmacht nicht widerrufen hat. Ist die Vollmacht in notarieller Form errichtet worden und befähigt sie zu Ve...

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