Rz. 53

Das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, § 16 Abs. 1 BNotO wird durch jede notarielle Amtstätigkeit i.S.v. §§ 2024 BNotO ausgelöst,[118] also auch beispielsweise durch die bloße Beglaubigung einer Unterschrift.[119] Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob eine Interessenkollision besteht.[120] Daher ist der Anwaltsnotar –"selbstverständlich" möchte man hinzufügen – gehindert, als Rechtsanwalt die Interessen eines Erben bei der Erbauseinandersetzung zu vertreten, wenn er die letztwillige Verfügung beurkundet hat.[121] Ebenso wenig ist dem Anwaltsnotar erlaubt, ein pflichtteilsrechtliches Mandat – weder für noch gegen die Erben – anzunehmen, wenn er zuvor in dieser Nachlasssache als Notar in irgendeiner Weise tätig geworden ist.[122]

 

Rz. 54

Nur auf den ersten Blick nicht ganz offensichtlich ist die Situation, wenn das angetragene Mandat nicht auf der konkreten Amtstätigkeit des Notars beruht (beispielsweise hat der Erblasser später ein neues Testament verfasst, aufgrund dessen nunmehr die Miterben untereinander oder mit einem Pflichtteilsberechtigten in Streit geraten). Aber auch in dieser Konstellation darf der Anwaltsnotar nicht als Anwalt tätig werden. Denn aufgrund der früheren Amtstätigkeit sind ihm – möglicherweise – Informationen anvertraut worden (vgl. hierzu auch ausführlich oben Rdn 11): Beispielsweise sind zur sachgerechten Testamentsgestaltung Informationen über Vermögensverhältnisse nach Art und Zusammensetzung zwingend notwendig. Diese Informationen würde er nunmehr gegen die Rechtsnachfolger seines verstorbenen Mandanten einsetzen können, wenn er Miterben oder Pflichtteilsberechtigte vertritt. In der Praxis ist zu beobachten, dass einerseits dieses Verbot ignoriert wird und andererseits die zuständigen Rechtsanwaltskammern darin keinen Verstoß sehen – obgleich die Rechtslage eindeutig ist.

[118] Feurich/Weyland/Träger, BRAO, § 45 Rn 9.
[119] Kleine-Cosack, BRAO, 45 Rn 17.
[120] BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.6.2009 – 1 BvR 893/09, Rn 24, juris; BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwSt (R) 4/14, Rn 12 m.w.N., juris.
[121] Feurich/Weyland/Träger, BRAO, § 45 Rn 9.
[122] Feurich/Weyland/Träger, BRAO, § 45 Rn 9.

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