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Nach einer anderen Auffassung wird das "Interesse" allein durch den Mandanten bestimmt: Es komme jedenfalls dort, wo der Streitstoff der Parteidisposition unterliege, allein auf die vom Mandanten mitgeteilte Interessenlage an. Der Auftrag des Mandanten bestimme den Umfang der Interessenwahrnehmung durch den Anwalt und einzig daran müsse sich auch die Frage des Interessenwiderstreits orientieren.[33] Der Anwalt dürfe sich auch ohne Weiteres darauf verlassen, was der Mandant ihm als Interesse mitteile. Ändere sich später die Interessenlage des Mandaten – sei es durch eine Änderung des Lebenssacherhalts oder seiner Motive u.Ä. – gehen die Folgen zu Lasten des Mandanten: Zwar müsse der Anwalt die betroffenen Mandate niederlegen (§ 3 Abs. 4 BORA),[34] er behalte aber seinen Anspruch auf die Vergütung.[35]

[33] BGH, Urt. v. 4.2.1954 – 4 StR 724/53, BGHSt 5, 301, juris Rn 10; BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – IX ZR 190/07, juris Rn 4; Kleine-Cosack, BRAO, § 43a Rn 161 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.7.2013 – 3 (5) Ss 67/13, ZEV 2014, 378, 379; zustimmend Grunewald, ZEV 2014, 380, 381; Henssler/Prütting/Henssler, § 43a Rn 172 ff. m.w.N.; vgl. auch Offermann-Burckart, AnwBl 2008, 446, 448 sowie Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, § 356 Rn 17 jeweils m.w.N.
[34] Feurich/Weyland/Träger, BRAO, § 43a Rn 71.
[35] BGH, Urt. v. 23.4.2009 – IX ZR 167/07, juris Rn 32; zum Schicksal der Vergütung vgl. nachfolgend Rdn 28 ff.

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