Rz. 31

Verstößt der Anwalt bereits bei Annahme des Mandats gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, ist der Anwaltsvertrag von Anbeginn an nichtig und es entsteht kein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts.[56] Selbst wenn die Beratung nützlich gewesen sein sollte, der oder die Mandanten außerdem keinen neuen Anwalt beauftragen und daher keine neuerliche Vergütung für eine Wiederholung der Beratung zahlen müssen, kann ein Anwalt keine Vergütung fordern, dessen Anwaltsvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO nichtig ist: "Berufs- und strafrechtliche Sanktionen (§§ 113 ff. BRAO, § 356 StGB) reichen insoweit nicht aus".[57] Diese Formulierung klingt schon deutlich anders als die milden Worte des IX. Senats in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2009 (vgl. hierzu oben Rdn 29).[58] Der Unterschied der Entscheidungen lag jedoch vor allen Dingen darin, dass der Entscheidung aus 2009 der Interessengegensatz erst im Laufe des Mandats aufgetreten war und zuvor – zu einem Zeitpunkt als der Anwalt (noch) keine widerstreitende Interessen vertreten hatte – bereits Gebühren entstanden waren.

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