Rz. 318

Die Anteile an der Aktiengesellschaft[235] sind frei vererblich. Die Vererblichkeit von Aktien kann auch durch die Satzung nicht eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Namensaktien als auch für Inhaberaktien.

 

Rz. 319

Mehrere Erben können ihre Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 69 Abs. 1 AktG).[236] Bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ruhen die Verwaltungsrechte, nicht aber das Gewinnbezugsrecht. Dies sollte in der Satzung von Familienaktiengesellschaften vorsorglich klargestellt werden.

 

Rz. 320

Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann jeder Erbe seine Rechte aus den Aktien selbst wahrnehmen. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Rechte aus den Aktien kann in der Satzung der Aktiengesellschaft aufgrund der aktienrechtlichen Satzungsstrenge nicht vorgesehen werden (§ 23 Abs. 5 AktG). Das Ziel einer dauerhaften Einheit des Aktienpakets lässt sich nur durch erbrechtliche Anordnungen erreichen (z.B. durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, eine Auflage zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters oder den Abschluss eines Stimmbindungsvertrages).

 

Rz. 321

Die Erbfolge muss bei der Aktiengesellschaft nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.[237] Allerdings sind die gesetzlichen Mitteilungspflichten zu beachten (z.B. nach §§ 20, 21 AktG).

 

Rz. 322

Bei Aktiengesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, sollte allerdings die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft erfolgen. Das Aktienregister wird vom Vorstand geführt. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erwerbs, dient aber zum Zweck der Legitimation des Erben gegenüber der Gesellschaft (§ 67 Abs. 2 AktG). Ohne die Eintragung in das Aktienregister kann der Erbe i.d.R. nicht an Hauptversammlungen teilnehmen oder seine Dividende einfordern.[238]

 

Rz. 323

Die Aktiengesellschaft darf die Umschreibung im Aktienregister allerdings erst dann vornehmen, wenn sie den Erwerb des Erben dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt hat (§ 33 Abs. 2 ErbStG).

[235] Ausf. dazu Eder, NZG 2004, 107; Frank, NZG 2002, 898; Frank, ZEV 2002, 389; Frank, ZEV 2003, 192; v. Oertzen, BB 2004, 1135; Schaub, ZEV 1995, 82; A. Söffing/Thoma, ErbStB 2004, 78; Stupp, NZG 2005, 205; Wiesbrock/Zens, ZEV 2006, 137.
[236] MüKo-AktG/Bayer, § 69 Rn 15 ff.; Koch, AktG, § 69 Rn 2 ff.
[237] Zum Nachweis des Aktienbesitzes des Erblassers und der Erbfolge im Freigabeverfahren nach § 246a AktG siehe OLG München, Beschl. v. 16.6.2010 – 7 AktG 1/10, AG 2010, 715 = ZEV 2010, 647 = WM 2010, 2043.
[238] MüKo-AktG/Bayer, § 67 Rn 36 ff.; Koch, AktG, § 67 Rn 10 ff.

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