Rz. 42

Seit Dezember 2016 finden sich die Vorschriften zur Bildschirmarbeit nicht mehr in der Bildschirmarbeitsverordnung, sondern wurden in die allgemeinere ArbStättV integriert (vgl. Rdn 9). § 2 Abs. 5 ArbStättV definiert Bildschirmarbeitsplätze als Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. Zumindest nach wörtlicher Auslegung erfasst diese Definition nicht jene Arbeitsplätze, die sich beispielsweise im Freien oder auf Baustellen befinden und mit Bildschirmgeräten ausgestattet sind (vgl. dazu ausführlich Wiebauer, NZA 2017, 222). Mobiles Arbeiten stellt regelmäßig Bildschirmarbeit dar (vgl. Rdn 18). Ausgenommen von dieser Definition sind Telearbeitsplätze.

Die Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen finden sich im Anhang Nr. 6 der ArbStättV und sind weitestgehend inhaltsgleich mit dem Anhang aus der Bildschirmarbeitsverordnung. Sie betreffen Bildschirmgeräte, die sonstigen Arbeitsmittel, die Arbeitsumgebung und den Arbeitsablauf. Es ist sicherzustellen, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird. Eine zeitliche Definition des Begriffes "regelmäßig" enthält die Norm jedoch nicht.

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