Rz. 104

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es in Fällen von Steuerhinterziehung (§ 370 AO) eines längeren Zeitraums zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bedarf. § 169 Abs. 2 S. 2 AO legt fest, dass die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung zehn, bei leichtfertiger Steuerhinterziehung fünf Jahre beträgt. Diese Fristen beginnen gem. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, mithin der Steuerbescheid ergangen ist.

In Fällen, in denen mangels Steuererklärung/Steueranmeldung kein Steuerbescheid ergangen ist, greift die sogenannte Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO: Diese beträgt drei Jahre, so dass mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer erst die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist beginnt. Dies führt in Fällen der Steuerhinterziehung zu einer maximalen Festsetzungsverjährungsfrist von dreizehn Jahren. Für die verlängerte Festsetzungsfrist ist es unerheblich, ob die Erbengemeinschaft etwas von der Straftat des Erblassers wusste oder nicht.[181]

[181] Nds. FG EFG 1991, S. 107.

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