Rz. 5

Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes. Zur Umgangspflicht siehe Rdn 63.

 

Rz. 6

Dabei steht ein Umgangsrecht auch einem leiblichen Vater im Fall der sog. privaten Samenspende zu, denn die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.[3]

 

Rz. 7

 

Praxistipp:

Auf das Umgangsrecht kann auch nicht durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Eltern verzichtet werden.[4]

1. Ausgestaltung der Umgangskontakte

 

Rz. 8

Für die konkrete Ausgestaltung von Umgangskontakten gibt es keine festen Regeln, es ist immer eine kindeswohlgerechte Einzelfallregelung[5] zu treffen – ganz gleich, ob die Eltern eine Vereinbarung treffen oder das Gericht entscheidet. Der Ort, an dem die Umgangskontakte stattfinden, wird vom Umgangsberechtigten bestimmt; allein diesem obliegt auch die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet.[6]

 

Einige Tipps für die Vorbereitung des gerichtlichen Erörterungstermins:

Bei der Erörterung der zu treffenden Umgangsregelung liegt der Knackpunkt mitunter bei technischen Details, die für die genaue Festlegung der Umgangstermine von Bedeutung sind wie z.B. Schichtpläne bei Arbeitnehmern mit Wechselschichten, Zeiten von Betriebsferien, bereits gebuchte Urlaube, aber auch die Termine der Kinder (Zeiträume der Schulferien, Termine von Sportvereinen, Schulsportnachmittag, Klassenfahrten usw.). Bestehen Anhaltspunkte für Schichtdienst usw. (Jugendamtsbericht!), ist eine entsprechende vorbereitende Auflage an die Eltern ratsam.
Zum Termin sollte man immer nicht nur den Kalender des laufenden Jahres mitnehmen, sondern auch den des nächsten Jahres vor allem mit den Schulferien für die anstehenden Planungen der Umgangszeiten während der Schulferien!
Ziel des Gerichts sollte auch sein, den umgangsberechtigten Elternteil an den "Lästigkeiten" der Kinderziehung teilhaben. Wenn Termine bei Ärzten, Therapeuten, Fahrten mit dem Sportverein zu Auswärtsspielen usw. anstehen, kann sich auch der umgangsberechtigte Elternteil einbringen und muss sich in die Pflicht nehmen lassen. Auch die Aufsicht über Schularbeiten usw. gehört dazu! Das vermeidet auch bei den Kindern die Schwarz-Weiß-Sicht ("der tolle Sonntags-Papa" gegen "die lästige Alltags-Mama").
An solchen Dingen lässt sich auch gut die Ernsthaftigkeit des Umgangswunsches eines antragstellenden Elternteils festmachen!
Weder Anwalt noch Gericht sollte um jeden Preis versuchen, bereits eine endgültige Lösung zu erreichen. Umgangsverfahren sind häufig dynamische Entwicklungsprozesse und müssen "reifen". Oft ist es ratsam, im ersten Termin mit den Eltern eine Zielvorstellung zu erarbeiten und für eine Übergangszeit eine bestimmte Regelung zu vereinbaren. So lernen die Eltern mehr und mehr mit der Sache eigenverantwortlich und ohne Hilfe Dritter umzugehen und oft löst sich der Streit später in Wohlgefallen auf.
Auch wenn die Eltern einen Umgangsvergleich schließen wollen, ist es häufig sinnvoll, auch die Punkte anzusprechen, die Konfliktstoff bergen könnten, wenn die Eltern darüber noch nicht gesprochen haben:
Was geschieht, wenn der Umgang ausfällt (wegen Krankheit, einer Familienfeier, Geburtstag von Freunden, …),
Was passiert, wenn statt des Vaters dessen neue Partnerin das Kind abholt?
Wie wird verfahren, wenn das Kind sich über den anderen Elternteil oder dessen Partnerin bzw. Partner beklagt?
[5] OLG Köln FamRZ 2013, 49.
[6] KG, Beschl. v. 7.10.2015 – 13 WF 146/15, MDR 2015, 1241.

a) Zeitliche Rahmenbedingungen

 

Rz. 9

14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten.

Der BGH hat klargestellt, dass das Gesetz keine Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung macht.[7]

 

Rz. 10

 

Praxistipp:

Die übliche Regelung der 14-täglichen Umgangskontakte am Wochenende ist also kein Gewohnheitsrecht, sondern ist immer auf den Einzelfall anzupassen.

 

Rz. 11

Natürlich müssen praktische Erwägungen und Gegebenheiten auch berücksichtigt werden. Wochenendarbeit der Elternteile, weite Entfernungen der Wohnorte und Hobbys der Kinder sollten ebenso in die Entscheidung einfließen wie das Alter der Kinder und etwa die Bindung an Geschwisterkinder. Ein Kleinkind wird zur Aufrechterhaltung der Bindungen eher häufige, kurze Umgangskontakte zur Aufrechterhaltung der Bindungen benötigen, als ein 15jähriger, dessen Eltern sich aktuell getrennt haben.

Das ...

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