Rz. 218

Das "Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters" vom 25.4.2013[289] verfolgt das Ziel der Erweiterung der bisher nur stark eingeschränkten Möglichkeit eines sog. biologischen Vaters, der Umgang mit seinem Kind oder zumindest Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse haben möchte.

 

Rz. 219

Es regelt in § 1686a BGB Umgangs- und Auskunftsrechte, sofern ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater, ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Bezüglich des Auskunftsanspruchs ist Voraussetzung ein berechtigtes Interesse, das dem Wohl des Kindes nicht widersprechen darf. Verfahrensrechtliche Regelungen enthält § 155a FamFG.[290]

 

Rz. 220

Die Einleitung eines Umgangsverfahrens nach § 1686a BGB setzt einen Antrag voraus, für den kein Anwaltszwang besteht. Ein Antrag kann nur vom (mutmaßlichen) leiblichen Vater gestellt werden, ohne dass für diesen eine Umgangspflicht besteht, so dass weder die Mutter noch das Kind einen Antrag stellen können. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diesem eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers beigefügt ist, dass er der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat (§ 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB). Fehlt diese beim Antrag, muss das Gericht gem. § 28 Abs. 2 auf deren Vorlage hinwirken.

[289] BGBl I 2176; vgl. dazu Büte, FuR 2013,676; Hoffmann, FamRZ 2013, 1077; Clausius, MDR 2013, 685; Lang, FPR 2013, 233.

I. Inzident Prüfung der leiblichen Vaterschaft, § 167a Abs. 2 und 3 FamFG

 

Rz. 221

Weil sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, die leibliche Vaterschaft inzidenter im Rahmen eines Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen, ordnet § 167a Abs. 2 FamFG die Möglichkeit der Entnahme von Blutproben an. Eine Verpflichtung zur Duldung besteht allerdings nicht, sofern die Untersuchung der Person nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 178 Abs. 1 FamFG heranzuziehen. Durch den Verweis in § 167a Abs. 3 FamFG auf § 178 Abs. 2 FamFG wird eine Klärung ermöglicht, ob eine Untersuchung zu Recht verweigert wird (§§ 386390 ZPO). Anders als in einem Abstammungsverfahren besteht jedoch keine Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme über die leibliche Vaterschaft. Diese soll im Umgangsverfahren nur stattfinden, wenn die Vaterschaft von einem der am Verfahren Beteiligten ausdrücklich bestritten wird (§ 30 Abs. 3 FamFG). Möglich ist es auch, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einer Verwertung des Abstammungsgutachtens abzusehen, das von einem der Verfahrensbeteiligten mit Zustimmung der anderen eingeholt worden ist, sofern das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit hat und die Beteiligten zustimmen (§ 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Das Ergebnis der Beweisaufnahme eines in einem Umgangsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens über die leibliche Vaterschaft erwächst hingegen nicht in materielle Rechtskraft. Wurde aber das Gutachten im Wege einer förmlichen Beweisaufnahme eingeholt, kann es in anderen Verfahren bei der Notwendigkeit einer förmlichen Beweisaufnahme, so in einem Abstammungsverfahren verwertet werden, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 411a ZPO.

 

Rz. 222

Über die Rechtmäßigkeit einer nach § 386 ZPO erfolgten Verweigerung der Untersuchung ist gem. § 387 ZPO durch Zwischenbeschluss zu entscheiden, der gem. § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann.

II. Ernsthaftes Interesse des leiblichen Vaters am Kind

 

Rz. 223

Der Wortlaut der Vorschrift gibt inzidenter nichts her und stellt auf vergangene Bemühungen ab. Der Gesetzgeber führt als mögliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines ernsthaften Interesses am Kind an:

das Begleiten der Mutter zu Vorsorgeuntersuchungen oder den geäußerten Wunsch eines Begleitens dazu,
das Zeigen von Interesse am Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,
das Begleiten der Mutter zur Entbindung oder der geäußerte Wunsch eines Begleitens,
das Kennenlernen des Kindes alsbald nach seiner Geburt oder der danach geäußerten Wunsch,
das Bemühen um weitere Kontakte mit dem Kind,
das wiederholte – und demnach nachhaltige – Artikulieren des Wunsches nach Umgang,
das Entwickeln konkreter Pläne zur Umsetzung seines Kontaktwunsches etwa auf Wohnort und Arbeitszeiten,
das Sich-Bekennen zum Kind vor und nach seiner Geburt,
das Äußern der Bereitschaft, Verantwortung für das Kind – ggf. auch finanziell – zu übernehmen.
 

Rz. 224

Da sich der Gesichtspunkt des ernsthaften Interesses am Kind mit der weiteren Voraussetzung für das Umgangsrecht, nämlich der Kindeswohldienlichkeit überschneidet, sind auch Konstellationen und ein darauf gestütztes Umgangsrecht möglich, wenn der leibliche Vater zwar Kenntnis von der Vaterschaft hat, zunächst aber kein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, sondern ein derartiges erst später entwickelt. Kein ausreichendes Interesse ergibt sich allein aus dem Betreiben eines Vaterschaftsanfech...

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