Rz. 124
Entscheidungen zum Umgangsrecht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, die aufgrund mdl. Verhandlung ergangen sind, sind nicht beschwerdefähig,[166] auch nicht bei Bestellung eines Ergänzungspflegers.[167]
Rz. 125
OLG Schleswig, Beschl. v. 12.7.2016 – 8 UF 133/16[168]
Zitat
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen zum Umgang mit dem Kind sind nach § 57 Satz 1 FamFG auch dann nicht anfechtbar, wenn das Familiengericht eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnet hat. Das Familiengericht hat dann insbesondere nicht über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden (§ 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG).
Da eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung nicht zulässig ist, ist auch eine selbstständige Kostenentscheidung unanfechtbar.[169]
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