Rz. 124

Entscheidungen zum Umgangsrecht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, die aufgrund mdl. Verhandlung ergangen sind, sind nicht beschwerdefähig,[166] auch nicht bei Bestellung eines Ergänzungspflegers.[167]

 

Rz. 125

OLG Schleswig, Beschl. v. 12.7.2016 – 8 UF 133/16[168]

Zitat

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen zum Umgang mit dem Kind sind nach § 57 Satz 1 FamFG auch dann nicht anfechtbar, wenn das Familiengericht eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnet hat. Das Familiengericht hat dann insbesondere nicht über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden (§ 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG).

Da eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung nicht zulässig ist, ist auch eine selbstständige Kostenentscheidung unanfechtbar.[169]

[166] Vgl. OLG München FamRZ 2011, 496.
[167] OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1664.

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