Rz. 12

Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größerer örtlicher Entfernungen einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtungen und während längerer Ferienzeiten zu fördern.[9] Jedoch ist das Alter des Kindes allein kein maßgebliches Kriterium. Notwendig ist jedoch auch bei kurzer Distanz zwischen den Wohnsitzen eine besondere Rechtfertigung, dass Übernachtungen dem Kindeswohl nicht entsprächen.[10]

 

Rz. 13

Die Weigerung des Kindes, über Nacht beim anderen Elternteil zu bleiben, ist nicht generell unbeachtlich. Zu beachten sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation des Umgangsberechtigten sowie dessen Betreuungsmöglichkeiten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand. Gegen einen Übernachtungsumgang kann der beachtliche Wille des Kindes sprechen, der ohne Gefährdung für seine sozial-emotionale Entwicklung nicht kurzfristig zu überwinden ist. Relevant ist zudem, ob bereits ein Kontakt stattgefunden hat und wie intensiv dieser war.[11]

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