Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 29.09.2006; Aktenzeichen 10 F 386/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29. September 2006 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

  • 1.

    Der Vater hat das Recht, mit der Tochter A..., geboren am ... 2001, wie folgt, zusammen zu sein:

    • a)

      am 2. März, 16. März und 30. März 2007, jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

    • b)

      am 13. und 27. April sowie am 11. und 25. Mai 2007, jeweils in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

    • c)

      an jedem Wochenende einer ungeraden Kalenderwoche in der Zeit von Freitag, 14:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende vom 8. bis zum 10. Juni 2007,

    • d)

      an den Zweitfeiertagen von Ostern, Pfingsten und Weihnachten, jeweils von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

    • e)

      in den ersten beiden Wochen der Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend mit dem auf den letzten Schultag folgenden Samstag, 12:00 Uhr, bis zum dritten Samstag nach dem letzten Schultag, 18:00 Uhr.

  • 2.

    Die Feiertags- und die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

  • 3.

    Fällt ein regelmäßiger Wochenendumgang des Vaters wegen Erkrankung des Kindes aus, dann tritt an dessen Stelle ein Umgang am nächstfolgenden Wochenende zur gleichen Zeit. Das weitere Nachholen eines ausgefallenen Wochenendumgangs findet nicht statt. Im Übrigen bleibt der Turnus des Wochenendumgangs auch in diesem Zusammenhang unverändert.

  • 4.

    Der Umgang des Vaters mit der Tochter, wie er unter Ziffer 1. a) bis c) festgelegt ist, findet derart statt, dass der Vater die Tochter zum Beginn eines jeden Umgangs aus der Kindertagesstätte bzw. nach Einschulung des Kindes von der Wohnung der Mutter abholt. In dem unter Ziffer 1. a) festgelegten Umgang bringt der Vater die Tochter zum Ende des Umgangs zurück zur Kindertagesstätte. Zum Ende des unter Ziffer 1. b) und c) festgelegten Umgangs bringt der Vater das Kind zur Wohnung der Mutter zurück.

    Soweit der Umgang des Vaters an den Zweitfeiertagen und während der Ferien betroffen ist, holt der Vater das Kind zum Beginn eines jeden Umgangs an der Wohnung der Mutter ab und bringt es am Ende eines jeden Umgangs zur Wohnung der Mutter zurück.

  • 5.

    Soweit der Vater nach den Festlegungen unter 4. das Kind an der Wohnung der Mutter abholt, hält die Mutter das Kind zu den festgelegten Zeiten zum Abholen bereit. Soweit der Vater nach den Festlegungen unter 4. das Kind zur Wohnung der Mutter zurückbringt hat, sorgt die Mutter dafür, dass es dort zum festgelegten Zeitpunkt wieder entgegengenommen wird.

  • 6.

    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung wird jedem Elternteil ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR angedroht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Umgang des Vaters mit dem Kind ist abweichend vom angefochtenen Beschluss zu regeln. Insbesondere sind die Feiertags- und Ferienregelung vollzugsfähig zu gestalten (vgl. dazu OLG Celle, FamRZ 2006, 556; Schael, FamRZ 2005, 1796, 1798; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 4, Rz. 105; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG, Rz. 8; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 11 sowie speziell hinsichtlich der Feiertags- und Ferienregelung auch OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 1995, 484). Eine Einschränkung des Umgangs, wie sie die Antragsgegnerin begehrt, indem sie beantragt, den Umgang gemäß dem Beschluss vom 7.12.2006 mit der Maßgabe festzulegen, dass der Umgang im Kindergarten von A... stattfindet, kommt nicht in Betracht.

1.

Das Recht des Vaters, mit A... regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87; FamRZ 2007, 105; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; s. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1684, Rz. 3). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 3). Können sich die Eltern über ...

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