Rz. 9

14-tägige Besuchskontakte über das Wochenende haben sich zwar in vielen Fällen als praktikabel erwiesen. Es besteht aber kein Anlass eine solche Regelung als Grenze nach oben oder nach unten zu betrachten.

Der BGH hat klargestellt, dass das Gesetz keine Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung einer gerichtlichen Umgangsregelung macht.[7]

 

Rz. 10

 

Praxistipp:

Die übliche Regelung der 14-täglichen Umgangskontakte am Wochenende ist also kein Gewohnheitsrecht, sondern ist immer auf den Einzelfall anzupassen.

 

Rz. 11

Natürlich müssen praktische Erwägungen und Gegebenheiten auch berücksichtigt werden. Wochenendarbeit der Elternteile, weite Entfernungen der Wohnorte und Hobbys der Kinder sollten ebenso in die Entscheidung einfließen wie das Alter der Kinder und etwa die Bindung an Geschwisterkinder. Ein Kleinkind wird zur Aufrechterhaltung der Bindungen eher häufige, kurze Umgangskontakte zur Aufrechterhaltung der Bindungen benötigen, als ein 15jähriger, dessen Eltern sich aktuell getrennt haben.

Das Familiengericht ist daher im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes.[8]

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