Rz. 95

Der Verfahrenswert für ein Verbundverfahren in einer Kindschaftssache beträgt nach § 44 Abs. 2 FamGKG: Wert der Ehesache + 20 %, Mindestwert daher 3.600 EUR, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Beim isolierten Verfahren werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich, aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder. Auch eine Kürzung ist möglich.

 

Rz. 96

 

Praxistipp:

Auch bei mehreren Kindern bleibt es im Verfahren um die Umgangsregelung bei einem regelmäßigen Gegenstandswert von 4.000 EUR.
Nur wenn wegen der Mehrzahl der Kinder ein erhöhter Arbeitsaufwand, eine überdurchschnittliche Bedeutung oder sonstige besondere Umstände anzunehmen sind, erfolgt eine Erhöhung.
Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, aber auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnisse von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (BT-Drucks 16/6308, 306). Allerdings genügt nicht jede Abweichung der Umstände des konkreten Einzelfalls vom Durchschnitt für eine Erhöhung des Regelwerts. Vielmehr muss bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache von erheblichem Gewicht sein[137] und zwar hinsichtlich des Arbeitsaufwands für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten.[138] Jeder der in § 45 Abs. 1 Nr. 14 FamGKG aufgeführten Fälle ist im Hinblick auf das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle für die Wertkorrektur nach Abs. 3 gleich zu behandeln. Für ein Umgangsverfahren sind infolgedessen keine geringeren Maßstäbe als bei einem Sorgerechtsverfahren anzulegen.[139]
[137] OLG Brandenburg FamRZ 2021, 53.

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