Rz. 168

Zieht ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland, so führt dies naturgemäß dazu, dass das Umgangsrecht nur noch unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile der Auswanderung für das Kindeswohl, um zu ermitteln, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib des Kindes beim weiter im Inland verbleibenden Elternteil die für das Kindeswohl bessere Lösung ist.[237]

 

Rz. 169

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind kann einem umzugswilligen Elternteil auch in der Art übertragen werden, dass er dieses erst ab dem Zeitpunkt zur alleinigen Ausübung erhält, zu welchem das Kind die Grundschule beendet hat, und es bis dahin beim – einen Umzug verhindernden – gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht verbleibt.[238] Auch die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist denkbar.[239]

[237] Dazu BGH FamRZ 2011, 796 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 1061; BGH FuR 2011, 401; VerfGH Berlin FamRZ 2013, 1232; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2014, 323; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1572, OLG Köln FamFR 2011, 498; OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.9.2010 – 11 WF 972/10; Faber, FuR 2012, 464; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.2.2013 – 9 UF 226/12; OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.3.2014 – 9 UF 275/11.

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