Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Anspruch eines Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts nach Umzug der Mutter mit den Kindern nach Norwegen

 

Normenkette

KSÜ Art. 16; BGBEG Art. 21

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 17.11.2011; Aktenzeichen 53 F 304/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvater gegen den Beschluss des AG Cottbus vom 17.11.2011 - Az. 53 F 304/10 - wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ... November 2002 geborenen V. S. und des am ... Oktober 2004 geborenen P. S. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB haben sie nicht abgegeben. Die Eltern haben etwa 12 Jahre lang bis zur Trennung im November 2008, die von der Mutter ausging, zusammen gelebt. Die Kinder verblieben bei der Mutter.

Anknüpfend an Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts und nach gescheiterter Mediation zwischen den Eltern, die parallel zu einem begleiteten Umgang zwischen Vater und Söhnen versucht worden war, hat der Vater mit der Behauptung eines Umgangsboykotts durch die Mutter mit Schreiben vom 27.4.2010 um eine gerichtliche Umgangsregelung nachgesucht und zugleich die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge für die beiden Söhne beantragt, dies später gestützt auf die Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 zur Verfassungswidrigkeit von §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB a.F. Er hat darauf verwiesen, dass der im Jahr 2009 eingesetzte Umgangsbegleiter ihn als "kompetenten" Vater erlebt und beschrieben habe, der eine tragfähige Beziehung zu seinen Söhne habe.

Die Mutter ist dem Sorgerechtsantrag unter Hinweis auf die fehlende Konsensfähigkeit der Eltern entgegen getreten. Sie hat allerdings auch grundsätzlich die Eignung des Vaters als (Mit-)Sorgeberechtigter unter Hinweis auf dessen psychische Erkrankung und ihre Sorge um den Versuch eines erweiterten Suizids durch den Vater, der sie (die Mutter) in der Vergangenheit geschlagen und wiederholt herabgewürdigt habe, in Zweifel gezogen. Ihrer Auffassung nach sei der Vater von Verlustängsten und Kontrollzwängen geprägt und nicht in der Lage, den kindlichen Bedürfnissen der Söhne zu entsprechen.

Im Termin am 23.6.2010 haben die Eltern einvernehmlich eine gerichtlich genehmigte vorläufige Umgangsregelung mit einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Söhnen an jedem zweiten Wochenende und zusätzlich an jedem Dienstagnachmittag sowie einer Ferienregelung und einem festen wöchentlichen Telefonkontakt getroffen. Die Eltern sollten beginnend ab September 2010 ein Elterntraining absolvieren. Es gab allerdings bereits beginnend ab Ende August 2010 massive Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs; tatsächlich fiel der vereinbarte Umgang wiederholt aus. Auch über die Herbstferien wollte die Mutter abredewidrig mit den Kindern für zwei Wochen verreisen.

Im Termin am 8.11.2010 sind die Kinder richterlich angehört worden. P. hat sich eine Ausweitung des Umgangs gewünscht, der allerdings unbedingt gemeinsam mit dem Bruder stattfinden solle und sonst gar nicht; V. wollte überhaupt nicht mehr zum Papa wegen des dortigen Mittagsschlafs, hat dann aber erklärt, alles sei gut, so wie es ist. Die Beteiligten schlossen eine - diejenige vom 23.6.2010 - ergänzende Vereinbarung dahin, dass ausgefallene Wochenendumgänge nachgeholt werden, ein Umgang am 25.12.2010 stattfindet und die Kinder sodann eine Woche der Winterferien beim Vater verbringen. Ferner hat das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu der Frage, wie eine kindeswohlgerechte Umgangsgestaltung im konkreten Falle aussehen sollte.

Am 1.12.2010 ist die Kindesmutter - ohne vorherige Ankündigung - mit den Kindern nach Norwegen verzogen, und zwar nach S. auf die gleichnamige Insel in Mittelnorwegen, etwa auf der Höhe von T.

Der Streit konzentrierte sich sodann zunächst auf die Frage einer Anpassung der Umgangsregelung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Unter dem 9.10.2011 hat der Vater sodann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder, hilfsweise bei Begründung ansonsten gemeinsamer elterlicher Sorge das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder beantragt. Der Umzug nach Norwegen sei ausschließlich getragen von der Absicht, jeglichen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Söhnen massiv zu erschweren bzw. ganz zu vereiteln; hierdurch habe die Kindesmutter das Wohl der Kinder verletzt. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Kinder in der neuen Umgebung nicht eingelebt hätten; sie hätten keine Freunde und Sprachschwierigkeiten, wie die Tante väterlicherseits in einem Telefonat mit P. an dessen Geburtstag am ... Oktober 2011 herausgefunden hätte. Hinzu trete das Bemühen der Mutter, selbst T...

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