a) Grundsätzliches

 

Rz. 74

Die Beteiligung an Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG richtet sich nach § 7 FamFG.

b) Eltern

 

Rz. 75

Die Eltern – auch die nicht sorgeberechtigten Elternteile – sind stets Beteiligte (§ 7 FamFG), die stets gem. § 160 FamFG anzuhören sind. Eine Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen[112] (§ 160 Abs. 3 FamFG) unterbleiben,[113] beim nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn keine Aufklärung erwartet werden kann (z.B.: nicht ehelicher Vater hat nie mit Mutter und Kind zusammen gelebt), § 160 Abs. 2 FamFG.

Die Anhörung von Kindern[114] richtet sich nach § 159 FamFG.

Die Anwesenheit des Verfahrensbeistands ist vorgeschrieben (§ 159 Abs. 4 S. 3 FamFG), während die übrigen Beteiligten kein Recht auf Teilnahme haben.[115]

[112] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 160 Rn 3: Gründe des § 43 Abs. 2 FamFG oder unbekannter Aufenthalt, Unerreichbarkeit.
[114] Ausführlich zur Vorgehensweise bei Kindesanhörungen Carl/Eschweiler, NJW 2005, 1681.
[115] OLG Hamm v. 26.8.2014 – 11 UF 85/14, juris.

c) Beteiligung des Jugendamtes (§ 162 Abs. 2 FamFG)

 

Rz. 76

Das Jugendamt soll das Familiengericht bei allen Maßnahmen unterstützen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen (§ 50 SGB VIII). Es nimmt dabei eine eigenverantwortlich zu erfüllende Aufgabe als sozialpädagogische Fachbehörde wahr.[116]

[116] Röchling, ZfJ 2004, 257; Trenczek, ZKJ 2009, 97.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge