Rz. 31

Mehrere Oberlandesgerichte (z.B. OLG Köln DAR 1998, 244) hatten einen Rotlichtverstoß dann verneint, wenn der Betroffene die Haltelinie - wenn auch nur mit den Vorderrädern - bei Grün überfahren hatte. Dann sollte es keine Rolle mehr spielen, dass er nach einem verkehrsbedingten Halt noch bei Rot in die Kreuzung eingefahren war. Ein Fahrverbot kam nach dieser Auffassung dann schon gar nicht infrage.

 

Rz. 32

Diese Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des BGH (zfs 1999, 444) überholt. Der BGH akzeptiert zwar die Auffassung, dass im Allgemeinen die Haltelinie der für die Beurteilung maßgebliche Punkt sei. Dies kann seiner Auffassung nach jedoch dann nicht mehr gelten, wenn der Betroffene noch vor dem Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen und erst bei zwischenzeitlichem Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Dann liegt auf jeden Fall ein Rotlichtverstoß vor und es kann nur noch darüber diskutiert werden, ob trotz einer mehr als 1 Sekunde betragenden Rotlichtzeit nicht doch nur ein einfacher Rotlichtverstoß anzunehmen ist.

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