Rz. 5
Der Vorsitzende kann gem. § 51 Abs. 1 S. 1 ArbGG das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen, und damit auch schon zur Güteverhandlung.
Rz. 6
Praxishinweis
Der Vorsitzende kann Akten beiziehen, auf die schriftsätzlich Bezug genommen worden ist.
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