Rz. 30

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung kann der Vorsitzende vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter oder eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 ZPO oder die Einholung amtlicher Auskünfte oder eine Parteivernehmung oder die Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens anordnet. Bis auf die Parteivernehmung können diese Anordnungen vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

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