Rz. 144

Nach § 11 RVG kann der Rechtsanwalt seine Vergütung in den dort genannten Fällen gegen seine eigene Partei festsetzen lassen. Die Regelung dient dem Ziel, einen Prozess wegen der dem Rechtsanwalt im Erkenntnisverfahren entstandenen und fälligen Anwaltsgebühren zu vermeiden und zugleich eine schnelle und kostengünstige Überprüfung und Festsetzung der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren durch das mit der Hauptsache befasste Gericht zu ermöglichen.

 

Rz. 145

 

Hinweis

Damit fehlt einem Erkenntnisverfahren oder der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 11 RVG vorliegen.

§ 11 RVG gibt aber nicht nur dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seine Vergütung gegenüber der vertretenen Partei festsetzen zu lassen, sondern auch der vertretenen Partei als Auftraggeber die Möglichkeit, die von dem beauftragten Rechtsanwalt berechneten Gebühren überprüfen zu lassen.

Zuständig für die Kostenfestsetzung ist das Gericht, das als Prozessgericht I. Instanz tätig geworden ist. Handelt es sich bei den Vergütungsansprüchen um Zwangsvollstreckungskosten, so ist sachlich zuständig das Vollstreckungsgericht.[180] Durch den Antrag wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt (§ 11 Abs. 7 RVG).

 

Rz. 146

Das Gesetz bezeichnet die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner. Zur Kostenfestsetzung berechtigt ist neben der vertretenen Partei jeder Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand,[181] der die Partei auftragsgemäß in einem gerichtlichen Verfahren vertreten bzw. daran mitgewirkt hat. Insoweit kann ein Rechtsanwalt aufgrund folgender Stellung einen solchen Antrag stellen:

Prozessbevollmächtigter,
Unterbevollmächtigter,
Beistand,
Verkehrs- bzw. Korrespondenzanwalt,
Beweisanwalt.
 

Rz. 147

Nicht antragsberechtigt ist hingegen der Patentanwalt. Dessen Gebührenansprüche sind nämlich gesetzlich nicht festgeschrieben.[182] Ebenfalls ausgeschlossen ist der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt. Für diesen greift nämlich während des Bestehens der Prozesskostenhilfe die Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[183] Im Umkehrschluss ergibt sich die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG erst nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung (vgl. § 124 ZPO). Gleiches gilt, wenn zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber überhaupt kein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Anwalt "kollegialiter" Vergleichsprotokollierungen vornimmt.[184]

 

Rz. 148

Festgesetzt werden können grundsätzlich nur die gesetzliche Vergütung, d.h. die nach dem RVG berechneten Gebühren und Auslagen (Umsatzsteuer, Schreibauslagen, Post- und Telekommunikationsentgelte, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder), die in dem vorausgehenden Prozess entstanden und zur Zahlung fällig gestellt worden sind. Ansprüche aus Honorarvereinbarungen können also im Verfahren nach § 11 RVG nicht festgesetzt werden.

 

Rz. 149

Der Gebührenanspruch muss dem Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Insolvenzverfahren) entstanden sein. Dies setzt eine Tätigkeit des Anwalts aufgrund eines entsprechenden Auftrags voraus. Gesetzlich in diesem Sinne ist auch so zu verstehen, dass die Vergütung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erwachsen sein muss, wobei die Einzeltätigkeit auch einen innerhalb des Prozessauftrages abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich betreffen kann, ebenso die Hebegebühr nach Nr. 1009 VV.[185] Nicht umfasst wird daher die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, z.B. nach Nr. 2100 VV oder die Tätigkeit in der Beratungshilfe, Nr. 2600 VV, da es hierbei bereits an einem nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG zuständigen Gericht für die Festsetzung mangelt.[186]

 

Rz. 150

Hat der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber (z.B. Streitgenossen[187]) vertreten, so kann er von dem Einzelnen nur das verlangen, was dieser ihm schuldete, wenn der Anwalt nur in dessen Auftrag tätig gewesen sein würde (§ 7 Abs. 2 RVG). Somit scheidet die Festsetzung des sich aufgrund der Mehrheit ergebenden Erhöhungsbetrages nach Nr. 1008 VV aus.[188]

Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 11 RVG nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst neben der Gesellschaft Auftraggeber des Anwalts ist.[189]

 

Rz. 151

Auch andere als die in Nr. 7000 VV aufgeführten Auslagen sind festsetzbar, sofern sie verfahrensbezogen sind und der Anwalt die Verauslagung glaubhaft machen kann (§ 11 Abs. 1 RVG, § 670 BGB). Hierzu zählen insbesondere aus eigenen Mitteln verauslagte Gerichts- bzw. Gerichtsvollzieherkosten sowie Zeugen- und Sachverständigenauslagen.[190]

 

Rz. 152

Eine Festsetzung der anwaltlichen Gebühren für den Rechtsanwalt gegen die eigene Partei erfolgt nur aufgrund eines ausdrücklichen Antrages des Rechtsanwaltes oder der Partei.[191] Dieser kann nach § 11 Abs. 6 RVG zu Protokoll der...

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