Rz. 121

Erteilt der Verpflichtete zwar die Auskunft erteilt, besteht aber Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, so kann der Kläger beantragen, den Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten.

 

Rz. 122

 

Formulierungsbeispiel: Antrag zu Ziffer 3 in der Stufenklage (eidesstattliche Versicherung)

An das

Amts-/Landgericht

(…)

Az. (…)

In dem Rechtsstreit

(…)

stelle ich nunmehr den Antrag zu Ziffer (…) aus der Klageschrift vom (…), den Beklagten zu verurteilen,

zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses des am (…) verstorbenen (…) so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande ist.

Begründung:

Der Beklagte hat den Bestand des Nachlasses des am (…) verstorbenen (…) nicht vollständig in dem von ihm übersandten Verzeichnis angegeben. Dem Kläger ist bekannt, dass der Erblasser Eigentümer eines Oldtimer-Pkw war, der im Verzeichnis fehlt. Kenntnis vom Oldtimer-Pkw des Erblassers hatte auch der Beklagte. In der Vergangenheit schwärmte er wiederholt von dem Fahrzeug des Erblassers.

Beweis: Zeugnis des (…)

Es ist zu vermuten, dass der Beklagte weitere Nachlassgegenstände verschwiegen hat.

 

Rz. 123

Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freiwillig nach, richtet sich das Verfahren nach §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG. Zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG. Wird die eidesstattliche Versicherung trotz entsprechender Verurteilung dagegen nicht freiwillig abgegeben, so ist der Richter beim Vollstreckungsgericht zuständig, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG.

 

Rz. 124

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen für das Verlangen nach einer eidesstattlichen Versicherung jedoch nicht vor oder gibt es diesbezüglich eventuell kein tatsächliches Bedürfnis, kann der Kläger diese – wie auch andere – Vorstufen überspringen. Es bedarf hierfür weder einer Erledigungs- noch einer Rücknahmeerklärung.[148]

 

Rz. 125

Nach – freiwilliger oder vollstreckter – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgt der letzte Antrag auf Verurteilung zur Zahlung bzw. Herausgabe.

[148] BGH NJW 2001, 833; BeckOK-ZPO/Bacher, § 254 ZPO Rn 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge