Rz. 24

Auch wenn der nach der Ehescheidung noch unterhaltspflichtige Ehegatte verstirbt, endet ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des überlebenden früheren Ehepartners nicht. Vielmehr ist die Unterhaltsschuld eine echte Nachlassverbindlichkeit. Verpflichtet werden die Erben des bisherigen Unterhaltsschuldners, § 1586b BGB. Einzige Voraussetzung ist, dass auf Seiten des Berechtigten die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch der Höhe und dem Grunde nach fortbestehen. Daher haben die Erben des unterhaltspflichtigen Erblassers gegen den anderen Ehepartner einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen (§§ 1580, 1605 BGB). So haben sie die Möglichkeit, die Bedürftigkeit des Anspruchstellers (§ 1577 BGB) zu prüfen. Ergänzt wird der Auskunftsanspruch wiederum durch das Recht, aussagekräftige Belege einzufordern (§ 1605 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 25

Lagen die Voraussetzungen für eine Unterhaltsforderung zwar vor, war der Anspruch aber zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geltend gemacht, wird vertreten, dass der Berechtigte dies nachholen und vorgeschaltet zur Berechnung der Unterhaltsforderung vom Erben Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers fordern kann.[37] Diese sind dann Maßstab für die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Unbeachtlich sind dagegen die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Erben selbst.

 

Rz. 26

Zwar führt der Tod des pflichtigen Ehegatten nicht zum Untergang des Unterhaltsanspruchs, allerdings geht der Erbfall mit einer Deckelung der künftigen Unterhaltsansprüche einher (§ 1586b BGB). Die Beschränkung wird ermittelt, als stünden dem überlebenden, früheren Ehegatten ungeachtet der Beendigung der Ehe noch die Ansprüche nach §§ 2303 ff., 2325,[38] 1931 BGB zu. Spätestens wenn der so bestimmbare maximale Gesamtbetrag durch die laufenden Unterhaltszahlungen aufgezehrt ist, endet die durch Rechtsnachfolge übergegangene nacheheliche Unterhaltspflicht für den Erben. Daher besteht allgemein Einigkeit darüber, dass gegen den Erben Auskunftsansprüche betreffend den Nachlass bestehen, damit der Berechtigte seinerseits ermitteln kann, wie lange mit der Zahlung von Unterhalt noch gerechnet werden kann.[39]

[37] MüKo-BGB/Maurer, § 1586b Rn 22; Brocker, NZFam 2014, 980, 981 f.
[38] BGH NJW 2007, 3202 = FamRZ 2007, 1800.
[39] MüKo-BGB/Maurer, § 1586b Rn 22 und AG Bad Homburg FamRZ 2007, 1771 = BeckRS 2008, 04942, stützen den Auskunftsanspruch betreffend den Nachlass auf § 242 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge