Rz. 12

Eine etwaige Widerrufsfrist ist unverzüglich im Fristenkalender mit Vorfrist zu notieren. Sobald der Vergleich in vollstreckbarer Form vorliegt, sollte er dem Gegner von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, damit die Vollstreckung eingeleitet werden kann, sofern der Gegner nicht die im Vergleich vereinbarte Leistung freiwillig erbringt.

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