Rz. 345

Muster 22.11: Satzung einer Familienstiftung

 

Muster 22.11: Satzung einer Familienstiftung

Präambel

[In einer kurzen Präambel sollte der Stifter den Anlass und das Motiv für die Errichtung der Familienstiftung beschreiben. Dies kann für die spätere Auslegung des Stifterwillens eine wertvolle Hilfe darstellen.]

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Stifter

(1) Die Stiftung führt den Namen _________________________.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in _________________________.

(4) Stifter im Sinne dieser Satzung ist _________________________.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist

(a) die Förderung der Aus- und Weiterbildung der nach § 5 begünstigten Familienangehörigen des Stifters,

(b) die angemessene Unterstützung der nach § 5 begünstigten Familienangehörigen in Fällen wirtschaftlicher Not und sonstiger Bedürftigkeit,

(c) die angemessene Unterhaltung und Pflege der Familiengrabstätten,

(d) _________________________.

(2) Soweit die Erträge aus dem Stiftungsvermögen den Bedarf zur Erfüllung der familienbezogenen Zwecke überschreiten, sind die überschüssigen Mittel zur Förderung der künstlerischen und kulturellen Aktivitäten in der Heimatstadt des Stifters _________________________ zu verwenden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Es ergibt sich im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(2) Zustiftungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter zur Stärkung des Stiftungsvermögens anzunehmen und kann demgemäß auch generelle Einschränkungen für die Annahme vorsehen.

§ 4 Verwendung der Nutzungen aus dem Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem sonstigen Vermögen, insbesondere aus den Nutzungen des Grundstockvermögens.

(2) Die Stiftung darf Erträge in Höhe der allgemeinen Inflationsrate des Vorjahres in eine Rücklage einstellen oder dem Vermögen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können.

§ 5 Begünstigte der Stiftung

(1) Begünstigte der Stiftung sind die ehelichen Kinder des Stifters; an deren Stelle treten nach deren Ableben jeweils deren Abkömmlinge [usw.]

(2) Nicht eheliche und adoptierte Abkömmlinge gelten als ehelich, wenn dies der Stifter – oder nach dessen Ableben – der Familienrat, bestimmt.

(3) Ansprüche auf Stiftungsleistungen bestehen nicht und werden auch durch die wiederholte Gewährung von Leistungen nicht begründet.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

(a) der Stiftungsvorstand und

(b) der Familienrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, soweit die Stiftungsmittel dies zulassen. Anderenfalls kann vom Stiftungsvorstand zur Deckung von Auslagen eine Aufwandsentschädigung (auch pauschaliert) oder ein Sitzungsgeld festgesetzt werden.

(3) Mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres endet das Amt der Vorstandsmitglieder; das Amt der Mitglieder des Familienrats endet mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Diese Regelung gilt nicht für den Stifter. Im Einzelfall kann von der Einhaltung der Altersgrenzen in beiden Stiftungsorganen mit Zustimmung des Stiftungsvorstandes oder des Stifters zu dessen Lebzeiten abgewichen werden.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens _________________________ und höchstens _________________________ Mitgliedern; wenn der Stifter nicht Mitglied des Vorstands ist, aus mindestens _________________________ und höchstens _________________________ Mitgliedern. Ist der Stifter selbst Mitglied des Vorstands, ist er zugleich Vorstandsvorsitzender und bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. In diesem Fall bestellt er zudem ggf. seinen Stellvertreter. Ansonsten wählt der Stiftungsvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und bestimmt die Zahl der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Familienrat angehören. Diese Regelung gilt nicht für den Stifter.

(3) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im Stiftungsgeschäft bestellt und können durch ihn abberufen werden.

(4) Die Bestellung und Abberufung nachfolgender Vorstandsmitglieder erfolgt zu Lebzeiten des Stifters durch ihn selbst. Ansonsten werden die Mitglieder des Stiftungsvorstands vom Familienrat mit einer Dreiviertel-Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder können nach dem Ableben des Stifters nur einstimmig aus wichtigem Grund vom Familienrat abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied des Vorstands ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt _________________________ Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ...

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