Rz. 255

Eine Besonderheit ergibt sich bei der Übertragung von Todes wegen, da Nachlassverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer mindern, vgl. § 10 Abs. 5 ErbStG. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören Erblasserschulden als vom Erblasser begründete Schulden, Erbfallschulden, die sich aus beschwerenden Vermächtnissen oder Auflagen des Stifters ergeben, sowie Erbfallverbindlichkeiten.[384]

 

Rz. 256

Für den Wert der Erstausstattung sind auch Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die zwar erst nach dem Tode des Stifters, aber vor Rechtsfähigkeit der Stiftung in das Stiftungsvermögen gelangen (z.B. durch Surrogation), da die Erbschaftsteuer frühestens mit dem Zeitpunkt der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde entsteht. Auch die Wertermittlung ist regelmäßig auf diesen Stichtag hin vorzunehmen, vgl. § 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG.[385] Die Frage, ob auch Erträge, die nach dem Tode des Stifters bis zur Anerkennung mit dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet worden sind, werterhöhend zu berücksichtigen sind, hat der BFH bejaht.[386] Aus den strikt an den Zeitpunkt der Steuerentstehung anknüpfenden Bestimmungen der §§ 11 und 12 ErbStG ergebe sich, dass auch zwischenzeitliche Vermögensänderungen zu berücksichtigen seien.[387] In der Literatur wird diese Entscheidung, vor allem im Hinblick auf eine Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und mit Körperschaftsteuer, vielfach zu Recht kritisiert.[388]

[384] Hierzu ausführlich Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 10 Rn 38 ff.
[385] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1232.
[388] Vgl. Fischer/Pahlke/Wachter/Fischer, ErbStG, § 3 Rn 531; Kapp/Ebeling/Curdt, ErbStG, § 8 Rn 18 f.; Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 3 Rn 320; Werner, ZErb 2011, 237, 242; Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1233; Gebel, BB 2001, 2554, 2558.

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