Rz. 23

Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft unter Lebenden sind in § 81 Abs. 13 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 BGB aF) abschließend geregelt. Das Stiftungsgeschäft muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, vgl. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 2 BGB aF). Darüber hinaus muss das Stiftungsgeschäft eine Satzung enthalten, vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 3 BGB aF).[36] Genügt das Stiftungsgeschäft diesen Erfordernissen nicht und ist der Stifter verstorben, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt, vgl. § 81 Abs. 4 BGB nF (bis 30.6.2023: §§ 81 Abs. 1 S. 4, 83 S. 2 BGB aF).

 

Rz. 24

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.[37] Das Stiftungsgeschäft darf zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen werden. Zulässig ist indes eine aufschiebende Bedingung. In diesem Fall kann die Stiftung erst nach Eintritt der Bedingung anerkannt werden.[38]

 

Rz. 25

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form nach § 126 BGB, vgl. § 81 Abs. 3 BGB nF (bis 10.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 1 BGB aF). Der Stifter hat das Stiftungsgeschäft handschriftlich zu datieren und zu unterschreiben. Nach wohl überwiegender Meinung reichte die Schriftform auch dann für das Stiftungsgeschäft, wenn Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Anteile an einer GmbH auf die Stiftung übertragen werden sollen.[39] Nach dem § 81 Abs. 3 BGB n.F. ist die schriftliche Form nicht mehr ausreichend, wenn in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Zweckmäßigerweise enthält das Stiftungsgeschäft die ausdrückliche Erklärung des Stifters, eine rechtsfähige Stiftung errichten zu wollen. Die der Stiftung zu übertragenden Vermögensgegenstände sind genau zu bezeichnen.[40]

 

Rz. 26

Stellvertretung ist nach den Regeln für einseitige Rechtsgeschäfte zulässig, vgl. §§ 164 ff., 174, 180 BGB. Das Stiftungsgeschäft erfordert unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Gesetzliche Vertreter dürfen nicht für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige stiften (§§ 1641, 1804 BGB). Dies gilt damit auch für die Eltern minderjähriger Kinder und über § 1908i Abs. 2 S. 1 BGB auch für den Betreuer.[41]

[36] Zu den Anforderungen an die Satzung siehe Rn 28 ff.
[37] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn 21; Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 6.
[38] Vgl. MüKo/Weitemeyer, § 81 Rn 51 m.w.N.; Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 7.
[39] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn 5 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches FG DStR 2012, 945.
[40] Ausführlich zur Form des Stiftungsgeschäfts Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 9 ff.
[41] Vgl. MüKo/Weitemeyer, § 81 Rn 10 m.w.N.

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