Rz. 237
Gehören dem Vorstand Destinatäre an, so kann es sich empfehlen, die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen für Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu befreien, damit sie Ausschüttungen an sich selbst vornehmen können. Im Rahmen der Beschlussfassung des Vorstands ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nicht vollständig besetzter Vorstand einer Stiftung zumindest dann nicht beschlussfähig ist, wenn es nach der jeweils maßgeblichen Stiftungssatzung für eine wirksame Beschlussfassung zwingend der vollständigen Besetzung des Vorstands bedarf.[369]
Rz. 238
Die Vergütung des Stiftungsvorstands muss – falls sie erwünscht ist – in der Satzung ausdrücklich vorgesehen werden. Nach der gesetzlichen Regelung des § 84a Abs. 1 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 86 S. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.) erfolgt die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder bei fehlender abweichender Satzungsbestimmung unentgeltlich.
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