Rz. 302

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung – ob als Erstausstattung, Zustiftung, Spende oder sonstige Zuwendung – kann beim Zuwendenden grundsätzlich dieselben ertragsteuerlichen Rechtsfolgen auslösen wie eine Veräußerung. Dieser realisiert u.U. durch die Entnahme des Vermögensgegenstandes etwaige bestehende stille Reserven, wenn nicht das Gesetz im Einzelfall auf die steuerliche Realisierung verzichtet und die Entnahme zum Buchwert zulässt.[445]

 

Rz. 303

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gilt die Pflicht zur Buchwertfortführung, vgl. § 6 Abs. 3 EStG.[446] Die Stiftung als Zuwendungsempfänger ist somit an die Wertansätze des Rechtsvorgängers gebunden. Die Aufdeckung stiller Reserven, die an sich mit einem Subjektwechsel verbunden ist, wird hierdurch vermieden.

 

Rz. 304

Die Buchwertfortführung gilt dagegen nicht, wenn einer Stiftung nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils unentgeltlich zugewendet wird. In diesem Fall ist eine Buchwertfortführung nur vorgesehen, wenn der Erwerb durch natürliche Personen erfolgt, vgl. § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EStG. Der Erwerb eines Teilanteils durch eine Stiftung führt somit beim Stifter bzw. Zustifter zu einer anteiligen Entnahme des Gesamthandvermögens mit der Folge einer eventuellen Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven.[447]

 

Rz. 305

Andererseits können Zuwendungen an eine Stiftung zum steuerlichen Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berechtigen, sofern diese für den Stifter oder Zustifter der Erzielung von Einkünften in einer bestimmten Einkunftsart dienen.[448]

[445] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 23 Rn 47.
[446] Vgl. Brandmüller/Lindner, Gewerbliche Stiftungen, 53.
[447] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1202.
[448] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 40 Rn 49 ff.

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