Rz. 65

Die Mitwirkung in Organen der Stiftung wird zumeist als Ehrenamt ausgestaltet, wobei lediglich die Erstattung tatsächlich angefallener Auslagen vorgesehen ist (vgl. § 84a S. 2, S. 1 i.V.m. § 670 BGB; bis 30.6.2023: § 86 S. 1 i.V.m. §§ 27 Abs. 3 S. 1, 670 BGB a.F.). Darüber hinausgehende Vergütungen (Sitzungsgelder, Pauschalvergütungen bzw. pauschaler Auslagenersatz) müssen im Hinblick auf die ab dem 1.1.2015 geltende Regelung des § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beziehungsweise die seit 1.7.2023 geltende spezielle stiftungsrechtliche Regelung des § 84a S. 3 BGB in der Satzung vorgesehen werden.[94] Hier ist in besonderer Weise auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Nutzungen aus dem Grundstockvermögen und der Höhe der Vergütungen zu achten. Die Festlegung oder Änderung dieser Vergütungen durch die Stiftungsorgane kann auch von der Zustimmung der Stiftungsbehörde abhängig gemacht werden, um einen späteren Missbrauch zu verhindern.

 

Rz. 66

Bei gemeinnützigen Stiftungen liegt die Grenze für Entschädigungen darin, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO. Maßstab dieser Angemessenheitsprüfung ist insbesondere ein externer Fremdvergleich, bei dem auch für vergleichbare Tätigkeiten von Wirtschaftsunternehmen gewährte Vergütungen zu berücksichtigen sind.[95] Einen Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht stellt es bspw. dar, wenn die Arbeit eines Vorstandsmitglieds, das laut Satzung ehrenamtlich tätig sein soll, vergütet wird, etwa weil pauschale Aufwandsvergütungen nicht nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, sondern auch den Zeitaufwand abdecken.[96] Da die Unentgeltlichkeit geradezu charakteristisch für das Ehrenamt ist, kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob die Vergütung im Übrigen angemessen ist oder nicht.[97]

 

Rz. 67

Es spricht indes nichts dagegen, mit einzelnen Organmitgliedern Anstellungsverträge zu schließen, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. Auf diese Weise ist die Berufung eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds möglich. Die Laufzeit des Anstellungsvertrages kann dabei auf die Dauer der Mitgliedschaft im entsprechenden Organ begrenzt werden. Zulässig ist die Verknüpfung der beiden Rechtsverhältnisse durch eine auflösende Bedingung, wobei zu beachten ist, dass die Mindestkündigungsfrist aus § 622 Abs. 5 BGB nicht unterschritten werden darf. Die Satzung muss in diesem Fall regeln, wer zum Abschluss von Verträgen mit Organmitgliedern berechtigt ist. Im Zweifel sind dies die übrigen Mitglieder unter Ausschluss der Mitwirkung des Betreffenden. Eine Situation, in der von der Stiftungsbehörde nach § 84c Abs. 1 BGB (bis 30.6.2023 vom Amtsgericht nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 29 BGB a.F.) ein Notvertreter bestellt werden muss, sollte durch vorausschauende Satzungsgestaltung vermieden werden.

 

Rz. 68

Muster 22.8: Stiftungssatzung – Bestimmungen zu den Organen (V)

 

Muster 22.8: Stiftungssatzung – Bestimmungen zu den Organen (V)

§ 6 Organe der Stiftung

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.[98]

[94] Für gemeinnützige Stiftungen entspricht dies der geltenden Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. AEAO Nr. 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3; zur bisherigen Rechtslage Hüttemann, DB 2009, 1205; Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 77.
[96] Vgl. BMF-Schreiben v. 25.11.2008, DStR 2008, 2479, 2480.
[97] FG v. 21.11.2000 – 7 V 4116/00, München EFG 2001, 538.
[98] In Anlehnung an die Mustersatzung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen; siehe www.stiftungen.org mit weiteren Mustern und Informationen zum Stiftungswesen.

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