Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 22.8: Stiftungssatzung – Bestimmungen zu den Organen (V)

§ 6 Organe der Stiftung

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.[98]

[98] In Anlehnung an die Mustersatzung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen; siehe www.stiftungen.org mit weiteren Mustern und Informationen zum Stiftungswesen.

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