Rz. 38

Bei gemeinnützigen Stiftungen ist der Formulierung des Stiftungszwecks besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es muss sich aus der Stiftungssatzung ergeben, dass die Stiftung alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt (§ 60 AO).[59] Die gesetzlich verbindliche steuerliche Mustersatzung sieht die explizite Benennung eines oder mehrerer im Katalog der steuerbefreiten Zwecke enthaltenen Tatbestände (z.B. Förderung der Bildung, des Sports, der Kunst) vor.[60]

 

Rz. 39

Neben der allgemeinen Angabe des Stiftungszwecks ist es anders als nach dem Stiftungszivilrecht gemeinnützigkeitsrechtlich erforderlich, die Art der Zweckverwirklichung in räumlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht zu konkretisieren und dabei auch festzulegen, ob die Stiftung die Zwecke vor allem durch eigene Aktivitäten und/oder durch Förderung Dritter verwirklichen soll.[61]

 

Rz. 40

Muster 22.2: Stiftungssatzung – Bestimmungen zum Stiftungszweck

 

Muster 22.2: Stiftungssatzung – Bestimmungen zum Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung etc. auf dem Gebiet _________________________.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch _________________________.

[Anm. Hier sollte eine Konkretisierung des Zwecks vorgenommen werden; bspw. kommen hierfür folgende Formulierungen in Betracht:

Trägerschaft der _________________________ (Einrichtung) in _________________________,
Zuwendungen an die _________________________ (Einrichtung) in _________________________,
Förderung von Vorhaben, die geeignet sind _________________________,
Förderung von Maßnahmen, die _________________________ zum Ziel haben,
Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
Vergabe von Forschungsaufträgen,
Gewährung von Stipendien etc.]

[Bei Förderung der Wissenschaft und Forschung: (3) Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.]

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, insbesondere indem sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet gem. § 57 Abs. 4 AO oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelzuwendung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten sowie zur Förderung von _________________________ planmäßig mit einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft zusammenwirken.[62]

[59] Zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit siehe Rdn 115 ff.
[61] Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Rn 4.196.
[62] In Anlehnung an die Mustersatzung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen; siehe www.stiftungen.org m. weiteren Mustern und Informationen zum Stiftungswesen.

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