Rz. 242

Bedeutendste Erscheinungsform der nicht steuerbegünstigten Stiftung ist die Familienstiftung. Die rechtsfähige Familienstiftung ist eine juristische Person und wird regelmäßig wie eine solche besteuert. Besonderheiten ergeben sich jedoch, da aufgrund des Familienbezugs ein "Durchgriff" durch die ansonsten steuerlich verselbstständigte Stiftung auf den Stifter und/oder die begünstigten Familienmitglieder erfolgt. Bei Errichtung und Aufhebung der Stiftung kann dies zu einer Steuererleichterung führen, da sich die anzuwendende Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis der begünstigten Familienmitglieder zum Stifter richtet. Nach Errichtung der Stiftung wirkt sich dieser Durchgriff auf die Familie hingegen nachteilig aus, weil bei inländischen Familienstiftungen eine Erbersatzsteuer erhoben wird, die generell alle 30 Jahre einen Erbfall zum Zwecke der Erbschaftsbesteuerung fingiert.[372] In ihrer laufenden Besteuerung unterliegen Familienstiftungen dem vollen Körperschaftsteuersatz.[373] Auf die Einkünfte der Destinatäre findet die Abgeltungsteuer Anwendung. Unentgeltliche Übertragungen von Vermögen auf Familienstiftungen sind grundsätzlich schenkung- und erbschaftsteuerpflichtig, soweit nicht steuerlich privilegiertes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) übertragen wird. Daneben kann die Stiftungserrichtung auch für den Stifter ertragsteuerliche Folgen haben.[374]

 

Rz. 243

Stiftungen, die weder gemeinnützigen noch Familienzwecken gewidmet sind, sind äußerst selten. Ihr einziger Steuervorteil liegt darin, dass ihre Steuerpflicht sich nicht auf die besondere Erbschaftsteuer für Familienstiftungen (sog. Erbersatzsteuer) erstreckt. Allerdings unterliegen die Stiftungsausstattung und Zuwendungen bei Auflösung der Stiftung der Schenkungsteuer mit der ungünstigen Steuerklasse III. Ansonsten gilt für Familienstiftungen und sonstige nicht gemeinnützige Stiftungen gleichermaßen, dass sie alle Einkunftsarten verwirklichen können. Insoweit stehen sie steuerlich wie ein Individuum und nicht wie die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG). Letztere können nur gewerbliche Einkünfte erzielen, vgl. § 8 Abs. 2 KStG. Da Stiftungen juristische Personen sind, gilt für sie bei der Ertragsbesteuerung der Körperschaftsteuertarif, und sie kommen in den Genuss des Beteiligungsprivilegs, also der Befreiung von Körperschaftsteuer für Dividenden und Veräußerungserlöse, vgl. § 8b Abs. 1, 2 KStG (nach § 8b Abs. 4 KStG gilt dies jedoch nicht für Streubesitzdividenden).

[372] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 83 ff.
[373] Vgl. v. Oertzen, Stiftung & Sponsoring Heft 2/2001, 24.
[374] Vgl. Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 97 ff.

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