Rz. 33

Der Stiftungszweck ist das zentrale Element des Stiftungsbegriffs. Er definiert, wozu die Mittel der Stiftung verwendet werden müssen und dürfen ("Weisungsfunktion"[50]). Die Stiftung ist gerade kein Selbstzweck, sondern existiert nur um der Zweckerfüllung willen. So sind die Organe der Stiftung, anders als Vereinsmitglieder und Gesellschafter, auch nicht zu autonomer Willensbildung, sondern zur Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen der satzungsmäßigen Vorgaben berufen. Die Vorschriften über die staatliche Stiftungsaufsicht haben das Ziel, den Stiftungszweck notfalls gegen die Organe der Stiftung, u.U. selbst gegen den Stifter, zu verteidigen, falls er nach der Anerkennung der Stiftung seinen Willen ändert und in diesem Sinne Einfluss auf die Stiftung nehmen sollte. Deshalb sollte der Stiftungszweck so bestimmt wie möglich formuliert werden.[51]

 

Rz. 34

 

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass bei gemeinnützigen Stiftungen das Steuerrecht weitergehende Anforderungen an den Stiftungszweck stellt. Die Satzung muss in diesem Fall zivil- sowie steuerrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere sind die Festlegungen gemäß der steuerlichen Mustersatzung zu treffen, vgl. § 60 Abs. 1 S. 2 AO.

[50] Dylla, Die Weisungsfunktion des Stiftungszwecks, Baden-Baden 2015.
[51] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn 47 ff. m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge