Rz. 20

Der Rechtsanwalt konnte in der Vergangenheit die richtige postalische Adressierung und die Auswahl der richtigen Empfängernummer bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax auf sein Büropersonal übertragen.[28] Den Rechtsanwalt trifft jedoch die Pflicht, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet.[29] Auch die Ausgangskontrolle via Fax kann der Anwalt seinem zuverlässigen Büropersonal übertragen.[30]

 

Rz. 21

 

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass die Einreichung per Fax weitgehend in Deutschland nur noch als sog. Ersatzeinreichung zulässig ist, siehe dazu auch § 16 Rdn 127 ff. sowie § 3 Rdn 76 ff.

 

Rz. 22

Dass der Sendebericht bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax auszudrucken und zu prüfen ist, dürfte eigentlich allgemein bekannt sein. Aber auch hierzu gab es in der Vergangenheit immer wieder Rechtsprechung des BGH:

Zitat

"Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.7.2010 – XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648)."[31]

 

Rz. 23

Zur Postausgangskontrolle und den hier delegierbaren Aufgaben bei Versand via beA siehe die umfangreichen Ausführungen mit Rechtsprechung in § 14 Rdn 25 dieses Werks. Zur Ersatzeinreichung per Telefax und der Frage, wie und wo die Fax-Nummer des adressierten Gerichts abzugleichen ist, siehe auch § 16 Rdn 127 ff. in diesem Werk.

[28] BGH, Beschl. v. 23.3.1995 – VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105.
[30] BGH Beschl. v. 23.3.1995 – VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105 f.

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