Rz. 9

Für das Ausräumen eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist.[15]

 

Rz. 10

Zitat

"Die gebotene Fristenkontrolle findet nicht statt, wenn die Fristenlöschung durch eine Bürokraft erfolgt, der weder die Akte noch eine direkte Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorliegt. Die bloße Mitteilung einer anderen Bürokraft, die betreffende Frist solle gelöscht werden, genügt als Grundlage für eine Fristenstreichung nicht."[16]

 

Rz. 11

Macht eine Büroangestellte bei der Fertigung oder Versendung fristgebundener Schriftsätze wiederholt Fehler, scheidet eine Wiedereinsetzung aus, wenn der Anwalt nicht durch eine Anpassung der Büroorganisation Sorge dafür trägt, dass sich Fehler nicht wiederholen.[17]

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