Rz. 13

Eine Haftungsbegrenzung ist aufgrund der Komplexität ausländischer Rechtslagen ratsam.[53] Für eine Freizeichnung bestehen die nachfolgenden Möglichkeiten:[54]

Durch eine individualvertragliche Vereinbarung kann die Haftung für jede Fahrlässigkeit (einfache und grobe) auf den Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Damit kommt die Freizeichnung für jede Fahrlässigkeit erst oberhalb der Haftungshöchstgrenze zum Tragen (bestimmt nach der Mindestversicherungssumme: bei Einzelanwälten 250.000 EUR; bei Rechtsanwaltsgesellschaften 2,5 Mio. EUR, § 59j Abs. 2 S. 1 BRAO). Die Haftungsbeschränkung muss schriftlich und auf den jeweiligen Einzelfall bezogen abgefasst werden. Ist der Anwaltsvertrag Verbrauchervertrag (§ 13 BGB), so findet eine AGB-rechtliche Einbeziehungskontrolle bereits dann statt, wenn die Vertragsbedingungen zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 BGB). Das macht eine klare individualvertragliche Vereinbarung (Aushandeln, Belehren, Dokumentieren) erforderlich.
Durch vorformulierte Vertragsbedingungen kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen beschränkt werden, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO (bei Einzelanwälten 1 Mio. EUR; bei Rechtsanwaltsgesellschaften 10 Mio. EUR).
Bei Sozietäten ist ferner eine Beschränkung der persönlichen Haftung auf diejenigen Mitglieder ratsam, die das Mandat bearbeiten. Diese Beschränkung der persönlichen Haftung ist zwingend in gesonderter Urkunde abzufassen und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Mandanten (§ 52 Abs. 2 S. 3 BRAO, § 126 BGB).
 

Rz. 14

Die Möglichkeit, eine sog. Scheinauslandsgesellschaft, etwa eine Anwalts-LLP (Limited Liability Partnership) nach englischem oder US-amerikanischem Recht, zu gründen,[55] ändert das Haftungsregime nicht.[56]

Erfolgshonorare und quota-litis-Vereinbarungen (Beteiligung am erstrittenen Betrag) sind auch bei auslandsbezogenen Mandaten nur unter den engen Voraussetzungen des § 4a RVG zulässig (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO). Das Erfolgshonorar muss danach insbesondere zur Sicherstellung der Rechtsverfolgung notwendig sein.[57]

[53] Zur Anwaltshaftung im internationalen Mandat Finkel, PHi 2013, 188 f.
[54] Vgl. insb. zu den versicherungstechnischen Fragen C. Zimmermann, NJW 2005, 177 f.
[55] Weller/Kienle, DStR 2005, 1060 u. 1102 auf BGH v. 14.3.2005, DStR 2005, 839; siehe aber die Einschränkung: BGH v. 12.7.2011 – II ZR 28/10, NJW 2011, 3372 (ausschließlicher Gerichtsstand für Gesellschafterstreitigkeiten am ausländischen Gründungssitz). Bei einem Gründungssitz im Vereinigten Königreich und gleichzeitigem Verwaltungssitz in Deutschland führte der am 31.12.2020, 24:00 Uhr, vollzogene Brexit zum Erlöschen der Gesellschaft und dem Verlust des Haftungsschirms; von der Möglichkeit einer ergänzenden Übergangsfrist wurde kein Gebrauch gemacht, siehe Anhang SERVIN-1, Ziff. 10, Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits v. 31.12.2020, Abl. EG Nr. L 444 v. 31.12.2020, S. 14, 604; vgl. Mankowski, EuZW 2020, 1; zur Anwendung der Rechtsfigur der "Restgesellschaft" Teichmann/Knaier, EuZW 2020, 14.
[56] Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich einer Haftungsbeschränkung bleiben davon unberührt. Lediglich die gesonderte Zustimmungserklärung für eine Beschränkung auf die persönliche Haftung gem. § 52 Abs. 2 BRAO entfiele in diesem Fall. Auch vor deutschen Gerichten zugelassene, aber im Ausland arbeitende Anwälte sind verpflichtet, eine Berufshaftpflicht gem. § 51 BRAO zu unterhalten, AnwGH Hamm v. 20.5.2005 – 1 ZU 110/04.
[57] Kilian, NJW 2008, 1905, 1906.

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