Rz. 1

Eine offene Handelsgesellschaft besteht aus drei Gesellschaftern. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Erben – entweder alle oder einzelne – oder ein oder mehrere Vermächtnisnehmer, die jeweils der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen kann, nicht als persönlich haftende Gesellschafter eintreten, sondern unter Umwandlung der OHG in eine Kommanditgesellschaft als Kommanditisten den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters erwerben sollen.

Ein Gesellschafter stirbt, in einem Testament hat er seinen gesetzlichen Erben das Recht eingeräumt, in die OHG als Kommanditisten einzutreten, was diese auch annehmen. Die eingetretene Rechtsänderung soll nunmehr im Handelsregister verlautbart werden.

Formal zu beachten ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5.7.2021 (BGBl I 2021, 3338).

 

Rz. 2

 

Hinweis

Das Handels- und Unternehmensregisterverfahrensrecht ist in §§ 374 ff. FamFG geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge