Rz. 68

Treten im Zusammenhang mit dem Tod eines Mitglieds andere Personen, bspw. dessen Erben, ein einzelner Erbe oder Vermächtnisnehmer, in die EWIV ein, so ist das neue Mitglied unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Wohnsitzes zur Eintragung anzumelden, § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 EWIV-AusfG. Die Anmeldung ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen. Ein von den Mitgliedern gefasster, die Veränderung des Mitgliederbestandes betreffender Beschluss ist zu den Handelsregisterakten zu geben und damit bei der Anmeldung vorzulegen, Art. 7 Abs. 2e EWG-VO.

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