Rz. 11

Im Gegensatz zum Grundbuchrecht (dort § 35 GBO) wird der Erbschein als Beweismittel nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem ist er die zum Nachweis des Erbrechts beim Registergericht am besten geeignete öffentliche Urkunde.[9] Die für die Erteilung eines Erbscheins entstehenden Kosten führen im Grundsatz nicht dazu, dessen Vorlage als untunlich anzunehmen.[10]

 

Rz. 12

Der Erbschein ist in Ausfertigung und nicht nur in beglaubigter Abschrift vorzulegen, weil nur die Ausfertigung die Urschrift ersetzt (§ 47 BeurkG, der allgemein auf Urkunden anzuwenden ist). Auch wenn ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt ist und der Testamentsvollstrecker eine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zur Eintragung anmeldet, ist zum Nachweis des Erbrechts ein Erbschein erforderlich.[11]

 

Rz. 13

Der Erbe hat nur die Erbfolge als solche zu beweisen, nicht den Fortbestand seiner Rechtsinhaberschaft. Dieser Nachweis muss nicht mit aktuellen Urkunden geführt werden. Zwar wird regelmäßig ein Erbschein vorgelegt werden, dessen bleibende Aktualität grundsätzlich dadurch gewährleistet wird, dass er bei späterer Unrichtigkeit einzuziehen wäre, § 2361 BGB. Zwingend ist das jedoch nicht. Vielmehr kann der Nachweis stattdessen auch mithilfe eines eröffneten öffentlichen Testaments erfolgen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Testamentseröffnung zurückliegt.[12]

 

Rz. 14

Sollte der Erblasser eine transmortale Vollmacht erteilt haben, so ist bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben trotzdem die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, wenn die Erbfolge auf einem privatschriftlichen Testament beruht.[13]

 

Rz. 15

In seltenen Ausnahmefällen kann der Erbnachweis auch mittels eines eigenhändigen Testaments geführt werden.[14]

[9] OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 10; BayObLG BayObLGZ 1983, 176.
[10] KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.
[11] KG MittRhNotK 2000, 397 = ZEV 2001, 72.
[13] KG NJW-RR 2003, 255 = Rpfleger 2003, 773 = NJW 2003, 2676.
[14] OLG München, Beschl. v. 24.3.2015 – 31 Wx 105/15, MittBayNot 2016, 258.

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