Rz. 13

Die Rechtsprechung hat traditionell die Bestimmung der angemessenen Testamentsvollstreckergebühr auf Basis von Tabellen und Prozentsätzen vorgenommen.[3]

Der Bundesgerichtshof[4] führt hierzu aus, dass die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswerts möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich ist, indes solche Richtsätze – wie etwa die Rheinische Tabelle – nicht schematisch angewandt werden dürfen, weil sie i.d.R. nur einen Anhaltspunkt für Fälle bieten, in denen der Testamentsvollstrecker die üblichen Aufgaben erfüllt. Ihrer Natur nach könne die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden und obliege in erster Linie dem Tatrichter. Dass sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers ausschließlich nach seinem Zeitaufwand zu richten habe, sei in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzulehnen.[5]

 

Rz. 14

Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an. Denn der Ansatz, auf Basis der bereits seit 1925 entwickelten verschiedenen Tabellen – z.B. Rheinische Tabelle, Möhring‘sche Tabelle, Klingelhöffer‘sche Tabelle, Berliner Praxis, Eckelskemper‘sche Tabelle und Neue Rheinische Tabelle – von Prozentwerten in Bezug auf den Nachlasswert auszugehen, kann als gefestigt und aufgrund des bestehenden Ermessenspielraum des Prozessgerichts als sachgerecht angesehen werden. Dabei müssen die bereits eingangs genannten Kriterien der Rechtsprechung in die Ermessensentscheidung einfließen.

 

Rz. 15

Eine Abrechnung nach Zeitaufwand würde neue Fragen aufwerfen, z.B. wie viele Stunden man angemessenerweise für eine bestimmte Tätigkeit benötigt, welcher Stundensatz angemessen ist. Insofern hat sich noch keine gefestigte Vorgehensweise herausgebildet, die Rechtssicherheit böte. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand beseitige auch das hier vorherrschende Problem einer Vergütungsberechnung bei Vorliegen eines stark überschuldeten Nachlasses nicht, insbesondere nicht das Problem, dass bei einem hohen Schuldenanteil die Vergütung den Wert des verbleibenden Reinnachlasses erheblich beeinträchtigen kann. Denn die Abwicklung vieler Verbindlichkeiten ist regelmäßig zeitaufwändig, so dass sich auch bei einer Abrechnung nach Arbeitszeit dasselbe Problem stellen kann, als wenn man auf den Bruttonachlass als Bezugsgröße abstellt.

 

Rz. 16

Der von den Klägerinnen vorgeschlagenen Berechnung der Vergütung nach Arbeitszeitstunden wird daher nicht gefolgt.[6] Vielmehr ist der Aspekt des Zeitaufwands lediglich einer von mehreren, die bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt wurden.

[3] Vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1967 – III ZR 95/65; OLG Köln, Urt. v. 8.7.1993 – 1 U 50/92.
[5] Vgl. BHG, Beschl. v. 27.10.2004 – IV ZR 243/03; BGH, Urt. v. 28.11.1962 – V ZR 225/60; BGH Urt. v. 26.6.1967 – III ZR 95/65; BGH v. 24.11.1971 – IV ZR 228/69.
[6] Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 12.7.1988 – 22 U 186/87 erfolgt nicht. Das OLG Köln hatte keine Bedenken gegen eine Ermittlung des angemessenen Honorars aufgrund des Stundenaufwandes, da der Zeitaufwand ein maßgebliches Bemessungskriterium darstelle. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Stundensatzes orientierte sich das OLG Köln daran, was von Angehörigen des Berufskreises, dem der Testamentsvollstrecker angehört, üblicherweise in Rechnung gestellt wird.

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