Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.07.1992; Aktenzeichen 15 O 338/91)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.1994; Aktenzeichen IX ZR 158/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Juli 1992 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 338/91 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der seit dem 5. November 1986 zunächst angestellter Anwalt, später als Sozius in der Sozietät K. tätig ist, macht aus abgetretenem Recht (Abtretungserklärung vom 2. April 1991) Ansprüche des Rechtsanwaltes K. aus dessen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der im November 1986 verstorbenen Frau R. geltend, ferner Ansprüche auf anwaltliche Vergütung für rechtsberatende Tätigkeit, die Rechtsanwalt K. im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ausübte.

Rechtsanwalt K. lernte die Erblasserin im Juni 1985 kennen. Im November 1985 bzw. Januar 1986 erhielt er für sich, seine Ehefrau und sein Kind von der Erblasserin insgesamt 375.000,00 DM (jeweils 125.000,00 DM). In einer nachträglich, nämlich am 25. Juli 1986 errichteten Urkunde (Anlage 390) wird die Hingabe des Geldes als Schenkung bezeichnet. In der Urkunde heißt es u.a.:

„Im Hinblick auf die ausgezeichnete menschliche Betreuung, die die Beschenkten … der Schenkerin angedeihen ließen, sowie aufgrund der familiären menschlichen Beziehung wendet der Schenker den dies annehmenden Beschenkten die folgenden Barbeträge ohne Verpflichtung einer Gegenleistung und ohne Auflage zu”.

Die Erblasserin verstarb am 17. November 1986. Zu ihren Erben hatte sie mit Erbvertrag aus dem Jahre 1984 die Beklagten bestimmt, den Erbvertrag aber später in bezug auf die Beklagten 2. und 3. angefochten. Aus diesem Grunde kam es über die Erbscheinserteilung zu einem Verfahren über mehrere Instanzen, welches damit endete, daß den Beklagten zu 2. und 3. der Erbschein erteilt wurde. An diesem Verfahren war auch Rechtsanwalt K. als Testamentsvollstrecker beteiligt.

Zum Nachlaß der Erblasserin gehörten folgende Gegenstände:

1. Grundstück H. in K.

Der Verkehrswert dieses Grundstücks lag laut Gutachten des Sachverständigen P. vom, 10. Mai 1985 bei 1.000.000,00 DM. Es wurde dann für 1.750.000,00 DM an die Beklagte zu 1. verkauft.

2. Erbbaurecht bezüglich des Objektes B. in K. Grundstücksanteil 1/8.

Die K. hatte mit dem Todesfall ein Ankaufsrecht, das sie auch ausübte. Der Kaufpreis wurde von einem Schiedsgutachtergremium festgesetzt, nachdem die Vertragsparteien sich vorher nicht einigen konnten. Aufgrund der Bewertung des Schiedsgutachterausschusses zahlte die K. einen Kaufpreis von 5.000.000,00 DM.

3. Hausrat

Der Hausrat hatte ursprünglich einen Verkehrswert von insgesamt 45.620,00 DM. Die Hausratsgegenstände wurden versteigert. Es ergab sich ein Erlös von 21.983,79 DM.

4. Schmuck

Der Schmuckbestand belief sich gemäß Gutachten auf insgesamt 83.282,00 DM. Der Schmuck wurde an verschiedene Privatpersonen veräußert. Der gesamte Verkaufserlös betrug 57.108,00 DM.

5. Konto bei der D.

Auf diesem Konto befand sich 17./18. November 1986 ein Guthabenbetrag in Höhe von 65.532,53 DM.

6. Zu diesem Zeitpunkt bestand ferner ein Wertpapierdepot in Höhe von 182.197,25 DM.

Der Gesamtnachlaß hatte danach per 17./18. November 1986 einen Bestand von 7.076.821,56 DM. In der Folgezeit erhöhte sich der Wert des Nachlasses durch verschiedene Gewinne und Zuwächse auf über 8.000.000,00 DM. Mit Nachlaßverzeichnis vom 15. März 1991 (Anlage Nr. 5) und Verteilungsplan vom 16. März 1991 schloß Rechtsanwalt K. seine Testamentsvollstreckung im wesentlichen ab. Einen Betrag von 578.058,11 DM hält er weiterhin zurück.

Über seine Tätigkeiten erteilte Rechtsanwalt K. zunächst wie folgt Abrechnung:

Testamentsvollstreckertätigkeit (Rechnung vom 15. März 1991, Anlage 4)

390.122,00 DM.

Darin sind enthalten eine Konstituierungsgebühr von 205.922,00 DM sowie eine Verwaltungsgebühr über 184.200,00 DM.

Rechtsanwaltsgebühren (Kostenrechnung vom 17. August 1989 betreffend das Schiedsgutachterverfahren Eigentumsübertragung/Übertragungsvertrag, Anlage 8)

71.173,00 DM.

Rechtsanwaltsgebühren (Kostenrechnung vom 21. März 1990 betreffend das Erbscheinsverfahren, Anlage 8).

19.400,40 DM.

Für seine Testamentsvollstreckertätigkeit hatte Rechtsanwalt K. bereits 220.712,50 DM aus dem Nachlaß entnommen. Mit der Klage hat er den darüber hinausgehenden Betrag geltend gemacht.

Er hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 258.032,90 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. April 1991 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

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