Rz. 117

Auch der Schuldner, der den titulierten Unterhalt herabsetzen will, muss das gerichtliche Verfahren entsprechend vorbereiten.[116] Der Unterhaltsschuldner hat den Unterhaltsgläubiger zunächst außergerichtlich zu einem (Teil-)Vollstreckungsverzicht auf die Rechte aus dem Titel aufzufordern.[117] Sein Abänderungsbegehren gegen den bestehenden Titel hat er dabei schlüssig und substantiiert unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vorzutragen und mit einer angemessen langen Frist zur Prüfung durch den Gläubiger zu verbinden.[118] Dazu gehört auch und insbesondere die Darlegung der Verhältnisse bei Errichtung des Titels.[119]

 

Rz. 118

 

Praxistipp:

Die bloße (Teil-)Verzichtserklärung des Gläubigers reicht aber noch nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag zu beseitigen, vielmehr ist grundsätzlich auf Aufforderung auch der Titel herauszugeben.[120]
Dies soll allerdings nach der Rechtsprechung nicht gelten, wenn der Titel noch zur Vollstreckung von rückständigem Unterhalt benötigt wird.[121]
[116] Osthold, FuR 2017, 230.
[117] OLG Brandenburg FamRZ 2005, 536; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1514; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1077.
[118] OLG Köln FamRZ 1997, 1415, 1416; OLG Brandenburg FamRZ 2005, 536.

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