Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhalten des Unterhaltsgläubigers als Anlass für die Erhebung einer Abänderungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Der Unterhaltsgläubiger kann auch dann Anlass für eine Abänderungsklage geben, wenn er auf Anforderung des Unterhaltsschuldners einen abzuändernden Titel nicht herausgibt und sich nicht an dessen Stelle eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit einer eingeschränkten Vollstreckungsklausel erteilen lässt. Die Erklärung, aus dem Titel nur noch in eingeschränkter Höhe vollstrecken zu wollen, genügt insb. dann nicht, wenn diese Erklärung unter den Vorbehalt der erneuten Änderung der Verhältnisse gestellt ist.

 

Normenkette

ZPO § 93

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 33 F 49/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des AG - FamG - Heidelberg vom 1.6.2005 dahin abgeändert, dass dem Beklagten die Kosten auferlegt werden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis zu 900 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte war im Besitz des Unterhaltsurteils des AG Heidelberg vom 24.10.2000, in welchem der Kläger, dortiger Beklagter, verurteilt war, an die Beklagte, dortige Klägerin, laufenden Unterhalt von 1.779 DM zu bezahlen. Nach Eintritt in den Ruhestand setzte der Kläger im Sommer 2004 seine Zahlungen herab. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Urt. v. 24.10.2000 und erwirkte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Heidelberg vom 29.6.2005. In der Folgezeit einigten sich die Parteien darauf, den von dem Kläger zu zahlenden Unterhalt auf monatlich 764 EUR oder 769 EUR ab Dezember 2004 festzusetzen. Außerdem einigten sie sich über die Höhe der Rückstände unter Einbeziehung der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge. In einem Schreiben des Klägervertreters vom 22.2.2005 heißt es: "... können wir ihnen mitteilen, dass dieser sich bereit erklärt, die noch ausstehenden Rückstände umgehend zu begleichen. Es handelt sich hierbei einmal um rückständigen Unterhalt i.H.v. 316 EUR sowie ... Nachdem die vorliegende Angelegenheit damit abgeschlossen ist, bitten wir um Herausgabe des Titels bis 2.3.2005 ...". Im Antwortschreiben vom 28.2.2005 heißt es: "... was die begehrte Herausgabe des vorliegenden Unterhaltstitels betrifft, so ist meiner Mandantin im Hinblick auf das bisherige Verhalten ihres Mandanten die Herausgabe nicht zumutbar. Es wird von ihr allerdings versichert, dass aus dem vorliegenden Titel vorbehaltlich nicht eintretender Änderungen nicht über den vereinbarten Unterhaltsbetrag von derzeit 764 EUR hinausgehend vorgegangen werden wird. ..."

Mit seiner Klage vom 10.3.2005 beantragte der Kläger, das Versäumnisurteil des AG Heidelberg - FamG - vom 24.10.2000 wird dahin abgeändert, dass der Kläger mit Wirkung vom 1.3.2005 an die Beklagte eine monatlichen im Voraus zu entrichteten Unterhalt i.H.v. 764 EUR zu bezahlen hat.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.5.2005 anerkannte die Beklagte den Abänderungsklagantrag entsprechend der Ankündigung in der Klagerwiderung vom 2.5.2005. In dem daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteil vom 1.6.2005 hat das AG die Kosten dem Kläger auferlegt. Die Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Klageanspruch sofort anerkannt.

II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

Die Beklagte hat deshalb Anlass zur Klage gegeben, weil sie nicht dem Kläger die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 24.10.2000 herausgegeben hat. Hierzu wäre sie in der Lage gewesen. Sie hätte sich vorab eine zweite vollstreckbare Ausfertigung mit eingeschränkter Vollstreckungsklausel erteilen lassen können und so ihrem berechtigten Bedürfnis, auch für die Zukunft einen Vollstreckungstitel in der Hand zu halten, Rechnung tragen können. Zum Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel, der nur auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, ist anerkannt, dass diese nur dann unzulässig wird, wenn eine Vollstreckung nicht mehr drohen kann. Dieser Fall tritt erst mit der Herausgabe des Titels an den Schuldner ein (vgl. bereits BGH NJW 1955, 1556). Lautet ein Titel auf wiederkehrende Leistungen, muss indessen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieser Titel für die Zukunft noch gebraucht wird. Einen derartigen Titel gibt der Gläubiger nicht an den Schuldner heraus, wenn dieser die Unterhaltsrente für einen bestimmten Zeitraum bezahlt hat. Es wird deshalb als sachgerecht angesehen, ggü. einem Titel auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen, solange der Gläubiger diesen für erst künftig fällig werdende Leistungen noch benötigt, das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage erst dann zu verneinen, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH MDR 1984, 830); die abstrakte Vollstreckbarkeit des Titels insoweit, als der Gläubiger für die Vergangenheit befriedigt ist, reicht de...

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