Rz. 404

Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die ausdrücklich geltend gemacht werden muss; sie berechtigt den Schuldner, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB).

Bzgl. der Verjährung eines titulierten Unterhaltsanspruchs ist zu beachten, dass bei Titeln über Unterhalt die 30-jährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BGB durch die §§ 197 Abs. 2, 195 BGB auf drei Jahre verkürzt wird, soweit es sich um Unterhaltsraten nach der Rechtskraft handelt.[459]

 

Rz. 405

 

Praxistipp:

Unterhaltsrückstände, die bereits bei Rechtskraft des Titels aufgelaufen waren, verjähren in 30 Jahren.
Rückstände, die zwischen dem Datum der Rechtskraft des Titels und der Vollstreckung aufgelaufen sind, verjähren nach 3 Jahren.[460]
 

Rz. 406

Eine Hemmung der Verjährung durch einen neuen Leistungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht möglich. Ein Feststellungsantrag hemmt die Verjährung nur, wenn der Vollstreckungsschuldner einen unbekannten Aufenthalt hat/hatte.[461] In den übrigen Fällen sind daher Vollstreckungsmaßnahmen als einfachere Maßnahmen vorzunehmen,[462] die gem. § 212 Nr. 2 BGB zum Neubeginn der Verjährung führen.[463]

 

Rz. 407

 

Praxistipp:

Beim Kindesunterhalt ist zusätzlich zu bedenken, dass nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB für Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern die Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt ist. Die Verjährung von Kindesunterhalt beginnt also erst in diesem Zeitpunkt.[464]
Diese Sperre gilt nicht für die Verwirkung.[465] Auch während eines Hemmungszeitraums kann ein Unterhaltsgläubiger durch sein Verhalten Veranlassung zu dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners gegeben haben, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Maßgeblich bleibe in diesen Fällen vielmehr, ob der Unterhaltsschuldner die berechtigte Erwartung haben durfte, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
[459] Elden, NJW Spezial 2012, 644; Eschenbruch/Schürmann/Frank, Unterhaltsprozess, 2021, Kap. 1 Rn 1926 m.w.N.
[460] Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts bei drohender Verjährung der Forderung eines Mandanten siehe OLG Brandenburg v. 6.11.2013 – 4 U 119/12, juris.
[463] Elden, NJW Spezial 2012, 644–645.
[464] Frank in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess, 2022, Kap. 2 Rn 1934.

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