Verfahrensgang

AG Mannheim (Aktenzeichen 6 F 75/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.01.2018; Aktenzeichen XII ZB 133/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.08.2016, 6 F 75/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Antragstellers werden insgesamt abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. nicht rechtskräftig; BGH XII ZB 133/17

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.104 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013.

Der Antragsteller ist der am ...1993 geborene Sohn des Antragsgegners. Im verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum befand er sich in allgemeiner Schulausbildung und lebte bei seiner Mutter.

Der Antragsteller hat einen monatlich vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt von 205 EUR, insgesamt 5.330 EUR, errechnet und unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von insgesamt 420 EUR im Unterhaltszeitraum zuerst 4.910 EUR geltend gemacht.

Außergerichtlich hat er den Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 19.08.2013 zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert.

Zuvor hat der Antragsteller den Antragsgegner mit außergerichtlichem Schreiben vom 14.07.2011 zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert.

Mit Schreiben vom 26.07.2011 hat der Antragsgegner die geforderte Auskunft erteilt und gleichzeitig zur Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter des Antragstellers aufgefordert. Diese Aufforderung hat er mit Schreiben vom 15.09.2011 wiederholt.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 hat der Antragsteller die Verdienstabrechnungen seiner Mutter vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.10.2011 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers ein deutlich höheres Einkommen als er habe und demzufolge verpflichtet sei, zumindest den hälftigen Unterhaltsbedarf auszugleichen. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2011 hat der Antragsgegner eine auf ihn entfallende Unterhaltsquote von 129 EUR errechnet. Er bat um Bestätigung bis 26.10.2011. Der Antragsteller hat nicht reagiert.

Erstmals mit dem vorzitiertem Schreiben vom 19.08.2013 hat er einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 205 EUR monatlich errechnet.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 hat der Antragsgegner Unterhaltsansprüche insgesamt zurückgewiesen und den Antragsteller auf den Klageweg verwiesen.

Am 14.01.2015 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Stuttgart einen maschinenlesbaren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Nach dem Antrag werden Unterhaltsrückstände gemäß Anwaltsschreiben vom 19.08.2013 für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.08.2013 in Höhe von 4.910 EUR geltend gemacht.

Am 21.01.2015 wurde der Mahnbescheid erlassen und dem Antragsgegner am 24.01.2015 gestellt.

Am 29.01.2015 ist der Widerspruch des Antragsgegners beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen.

Am 30.01.2015 wurde die zweite Gebührenhälfte angefordert, die am 02.07.2015 beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Mannheim abgegeben, wo es am 13.07.2015 eingegangen ist.

Mit Verfügung vom selben Tage wurde der Antragsteller zur Anspruchsbegründung aufgefordert.

Am 22.01.2016 ist die Anspruchsbegründung beim Amtsgericht eingegangen. Mit dieser hat der Antragsteller vorgetragen, der Antragsgegner sei zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 4.910 EUR verpflichtet.

Eine Unterhaltsverwirkung liege nicht vor. Zu berücksichtigen sei, dass dem Gläubiger die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zu erhalten sei, um ihm die Möglichkeit der Prüfung der Geltendmachung des gerichtlichen Anspruchs zu geben. Dazu sei weiter die Neufassung des § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 01.01.2010 zu berücksichtigen. Nachdem mit dieser die Hemmung der Verjährung der Unterhaltsansprüche der Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hinausgeschoben worden sei, um das familiäre Beziehungsgefüge nicht sofort mit Eintritt der Volljährigkeit mit dem Zwang zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen zu belasten, könne auch keine Verwirkung eintreten. Damit komme Verwirkung grundsätzlich nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres in Betracht. Im Übrigen müsse ein unterhaltsverpflichteter Elternteil davon ausgehen, dass ein die Schule besuchendes Kind grundsätzlich bedürftig ist.

Im streitigen Verfahren hat der Antragsteller seinen Antrag teilweise zurückgenommen und zuletzt hinsichtlich der streitigen Hauptforderung beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 4.104 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2013 zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt und vorgetragen, dass rückständiger Unterhalt erst ab Verzugseintritt gefordert werden könne. Verzug sei jedoch erst im August 2013 eingetreten. Außerdem seien Unterhaltsansprüche verwirkt. Nachdem der Antragsteller im Juni 2011 volljähr...

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